Pflichten und Prüfungen
Winterdienst und Haftung: Wer räumt, wer haftet
Verkehrssicherungspflicht, Satzung, Übertragung auf Hausmeisterdienst und Mieter – mit den beiden BGH-Entscheidungen, die den Rahmen setzen.
Kurz gesagt
Räumen und Streuen ist Teil der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nach § 823 Abs. 1 BGB; die Gemeinde überträgt Gehwege per Satzung auf die Anlieger. Der Eigentümer darf die Arbeit auf einen Hausmeisterdienst oder – nur mit eindeutiger Mietvertragsklausel – auf Mieter übertragen, haftet gegenüber seinen Mietern aber für den beauftragten Dienst wie für sich selbst (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Die Pflicht entsteht erst bei allgemeiner Glätte, nicht bei einzelnen Glättestellen (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16). Zeiten und Umfang stehen in der Satzung deiner Gemeinde – eine bundesweite Uhrzeit gibt es nicht.
Diese Seite klärt die Haftungskette. Welches Streugut wohin darf und wie du den Einsatz organisierst, steht auf der Praxisseite Winterdienst und Streugut.
Die Grundlage: § 823 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Das Wort Verkehrssicherungspflicht steht nicht im Gesetz; die Rechtsprechung hat es aus § 823 entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – ein Grundstück mit Zuwegen –, muss die Vorkehrungen treffen, die ein umsichtiger Mensch für notwendig hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Im Winter heißt das räumen und streuen. Absatz 2 kommt hinzu, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird – und hier wird die Satzung interessant.
Was die Satzung regelt – und was sie nicht kann
Für öffentliche Gehwege ist zunächst die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig. Die Straßengesetze der Länder erlauben ihr, Reinigung und Winterdienst per Satzung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke zu übertragen. In dieser Satzung stehen die Zeiten, in denen geräumt sein muss, die Breite des Streifens, zulässige Streumittel und die Pflicht bei Schneefall am Tag. Sie unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde; deshalb nennen wir keine Uhrzeit. Lies die Satzung des Orts, in dem das Objekt steht, und lege sie dem Vertrag bei.
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Wegen ist das Vorliegen einer ‚allgemeinen Glätte‘ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Eine Straßenreinigungssatzung einer Gemeinde kann nach gesetzeskonformer Auslegung keine Leistungspflichten für Anlieger begründen, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB hinausgehen.
Der Fall: Eine Fußgängerin stürzte morgens auf einer etwa ein mal ein Meter großen Eisfläche vor einem innerstädtischen Grundstück; der übrige Gehweg war trocken und geräumt. Die Satzung übertrug den Winterdienst in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf die Anlieger. Der BGH verneinte eine Pflichtverletzung: Ohne allgemeine Glätte und ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr verlangt § 823 Abs. 1 keine eingehende Überprüfung der Straßenverhältnisse – und die Satzung kann über diese Grenze nicht hinausgehen. Zwei Dinge folgen daraus für die Praxis: Die Satzungszeit ist der Rahmen, nicht die Garantie, dass jede Stelle jederzeit eisfrei ist. Und wer die Pflicht übernommen hat, haftet selbst nach Deliktsrecht – der BGH sah die Anlieger als richtige Beklagte.
Übertragung auf den Hausmeisterdienst
Zur Erfüllung der die Beklagte demnach hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten konnte die Beklagte sich der GmbH, die den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführte, als sogenannter Erfüllungsgehilfin bedienen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.
Der Fall betraf genau unsere Konstellation: Ein professioneller Hausmeisterdienst übernahm im Auftrag der Eigentümergemeinschaft den Winterdienst, eine Mieterin stürzte auf dem nicht enteisten Zuweg, obwohl Glatteis angekündigt war. Das Landgericht hatte gemeint, mit der Übertragung auf den Profi hafte die Vermieterin nur noch für verletzte Überwachungs- und Kontrollpflichten. Der BGH widersprach: Die Räum- und Streupflicht auf den Wegen des Grundstücks ist eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters – auch wenn er nur Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist –, und der beauftragte Dienst ist sein Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB.
Für dich als Dienstleister bedeutet das nicht Entlastung, sondern das Gegenteil: Der Vermieter, der deinetwegen zahlt, holt sich den Schaden bei dir zurück. Deshalb gehören drei Dinge in jeden Winterdienstvertrag: die Satzung als Anlage, eine Betriebshaftpflicht, die den Winterdienst ausdrücklich einschließt, und eine Dokumentation, die beweist, wann du wo warst.
Übertragung auf Mieter
Die Pressemitteilung nennt auch die Bedingung dafür: Im entschiedenen Fall ließ sich „dem Mietvertrag eine eindeutige Regelung dahingehend nicht entnehmen, dass die Räum- und Streupflicht der Klägerin oblegen hätte“. Ohne eindeutige Vereinbarung bleibt die Pflicht beim Vermieter. Steht sie im Mietvertrag, trägt der Mieter die Ausführung – der Eigentümer behält nach allgemeinen Grundsätzen eine Kontrollpflicht, und bei Ausfall des Mieters (Urlaub, Krankheit) muss jemand einspringen. Viele Verwaltungen beauftragen deshalb lieber den Hausmeisterdienst für das ganze Haus als Räumpläne mit Mietern zu führen.
| Pflicht | Abstand | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Winterdienst: Räumen und Streuen | bei Schnee- und Eisglätte; Zeiten nach kommunaler Satzung, keine bundeseinheitliche Uhrzeit (nach Satzung) | Hausmeister | § 823 Abs. 1 BGB; kommunale Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung |
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Werte aus dem offenen Datensatz Prüfpflichten im Wohngebäude; jede Zeile mit Fundstelle.
Dokumentation: das Streuprotokoll
Im Prozess zählt, was bewiesen werden kann. Ein Streuprotokoll je Objekt und Tag mit Uhrzeit des Einsatzes, Witterung (Schneefall, Temperatur, Glättemeldung), geräumten und gestreuten Flächen, Streumittel und Menge sowie Name der ausführenden Person ist die übliche Beweisvorsorge – vorgeschrieben ist keine Form. Ebenso wichtig: Wetterwarnungen festhalten. Im BGH-Fall von 2025 war das Glatteis angekündigt; wer bei angekündigter Glätte nicht vor Ort war, hat ohne Protokoll keine Verteidigung.
Nicht vergessen: Auch an Tagen ohne Einsatz gehört ein Eintrag ins Protokoll („keine Glätte, keine Maßnahme“). Sonst sieht die Akte so aus, als habe niemand hingesehen.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn der Hausmeister nicht gestreut hat?
Gegenüber dem gestürzten Mieter der Vermieter: Der beauftragte Hausmeisterdienst ist sein Erfüllungsgehilfe, für dessen Verschulden er wie für eigenes einsteht (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Im Innenverhältnis kann der Vermieter den Dienstleister in Regress nehmen.
Muss bei jeder Eisstelle gestreut werden?
Nein. Die Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glätte voraus, nicht einzelne Glättestellen; ohne erkennbare Anzeichen einer drohenden Gefahr ist keine eingehende Überprüfung geschuldet (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16).
Ab wann morgens muss geräumt sein?
Das steht in der Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung der Gemeinde und ist von Ort zu Ort verschieden. Eine Satzung kann aber keine Pflichten begründen, die über § 823 Abs. 1 BGB hinausgehen.
Kann der Vermieter den Winterdienst auf Mieter abwälzen?
Nur mit einer eindeutigen Regelung im Mietvertrag. Fehlt sie, bleibt die Räum- und Streupflicht als mietvertragliche Nebenpflicht beim Vermieter – auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung.
Was gehört ins Streuprotokoll?
Datum, Uhrzeit, Witterung und Glättemeldung, geräumte und gestreute Flächen, Streumittel, ausführende Person – und an Tagen ohne Einsatz der Vermerk, dass keine Glätte vorlag. Eine gesetzliche Form gibt es nicht.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 – Schadensersatzpflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16 – Leitsätze und Zusammenfassung in „UV Recht & Reha Aktuell“ 04/2017 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
https://presse.dguv.de/uv-recht/2017/04_2017/04_2017_07.pdf - Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 187/2025 vom 15.10.2025 zum Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025187.html
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