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LED im Treppenhaus: Umrüstung rechnen

Leuchten, Watt, Brenndauer, Strompreis — der Rechner liefert Ersparnis und Amortisation. Dazu: was davon umlagefähig ist und wohin die alten Röhren gehören.

Kurz gesagt

Was die LED-Umrüstung im Treppenhaus spart, hängt von fünf Zahlen ab: Anzahl der Leuchten, Watt alt, Watt neu, Brenndauer und Strompreis. Der Rechner rechnet kWh und Euro je Jahr, die Ersparnis und die Amortisation der Umrüstkosten in Monaten. Als Strompreis ist der Durchschnitt aus der BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 (37,0 ct/kWh, Haushalte, bisheriger Jahresverlauf) vorbelegt – den Wert aus der Stromrechnung des Objekts trägst du ein. Der Strom für die Treppenhausbeleuchtung ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig, die Umrüstung selbst nicht.

LED-Umrüstungs-Rechner

Trag die Werte deines Objekts ein. Die Vorbelegung ist ein Beispiel für ein Treppenhaus mit zwölf Leuchten; die Wattzahlen stehen auf dem alten Leuchtmittel und im Datenblatt des neuen.

Beispielrechnung ohne JavaScript

Beispielrechnung (Annahmen, keine Produktdaten): 12 Leuchten, 60 W alt, 8 W neu, 3,0 h/Tag, 37,0 ct/kWh, 240,00 € Umrüstkosten
GrößeAltNeu
Verbrauch je Jahr788,4 kWh105,1 kWh
Stromkosten je Jahr291,71 €38,89 €
Ersparnis je Jahr252,81 €
Amortisation der Umrüstkosten11,4 Monate

Tabelle seitlich scrollbar →

Rechenweg: kWh/Jahr = Anzahl × Watt ÷ 1.000 × Stunden/Tag × 365; Kosten = kWh × Strompreis; Amortisation in Monaten = Umrüstkosten ÷ (Ersparnis ÷ 12). Strompreis 37,0 ct/kWh laut BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026, Stand 21.08.2026.

So rechnet der Rechner

Es sind vier Formeln, und sie stehen hier, damit du das Ergebnis dem Eigentümer gegenüber begründen kannst:

  1. Verbrauch je Jahr = Anzahl Leuchten × Watt ÷ 1.000 × Stunden je Tag × 365. Einmal mit der alten, einmal mit der neuen Leistung.
  2. Kosten je Jahr = Verbrauch × Strompreis in ct/kWh ÷ 100.
  3. Ersparnis = Kosten alt − Kosten neu.
  4. Amortisation in Monaten = Umrüstkosten ÷ (Ersparnis ÷ 12).

Im Beispiel: 12 Leuchten × 60 W × 3,0 h × 365 Tage ergeben 788,4 kWh im Jahr, bei 37,0 ct/kWh also 291,71 €. Mit 8 W sind es 105,1 kWh und 38,89 €. Die Ersparnis von 252,81 € im Jahr holt Umrüstkosten von 240,00 € in 11,4 Monaten herein.

Woher der Strompreis kommt

Der Vorgabewert 37,0 ct/kWh ist der durchschnittliche Strompreis für Haushalte im bisherigen Jahresverlauf 2026 laut BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 vom 21.08.2026 (davon 15,2 ct Beschaffung und Vertrieb, 9,2 ct Netzentgelte, 12,6 ct Steuern, Abgaben und Umlagen). Der Allgemeinstrom eines Mehrfamilienhauses läuft oft über einen eigenen Vertrag mit anderem Preis – nimm den Arbeitspreis aus dessen letzter Rechnung.

Beleuchtung und Betriebskosten

Die Frage kommt vom Eigentümer garantiert: Was davon zahlt der Mieter? Die Betriebskostenverordnung ist eindeutig, was den Strom angeht:

BetrKV § 2 Nr. 11 — Kosten der Beleuchtung

die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;

gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. Oktober 2026 · Einleitungssatz des § 2: „Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:“

Der Strom für Treppenhaus, Keller und Außenbeleuchtung ist also umlagefähig – und genau deshalb kommt die Ersparnis aus dem Rechner bei den Mietern an, nicht beim Eigentümer. Die Umrüstung selbst fällt dagegen unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV: Kosten, die aufgewendet werden müssen, „um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)“, gehören ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten. Ob ein laufender Leuchtmittelwechsel durch den Hausmeister als Teil der Hausmeisterkosten umlagefähig ist, hängt von der Abgrenzung in § 2 Nr. 14 BetrKV ab – die Seite Hausmeisterkosten umlagefähig? erklärt sie.

Das Argument gegenüber dem Eigentümer

Der Eigentümer trägt die Umrüstung, die Mieter sparen den Strom. Das klingt nach einem schlechten Geschäft für den Auftraggeber – ist es aber selten: Weniger Leuchtmittelwechsel bedeuten weniger Hausmeisterstunden und weniger Leitereinsätze im Treppenhaus, und bei Leerstand zahlt der Eigentümer den Allgemeinstrom anteilig selbst. Rechne ihm beides vor, nicht nur die Kilowattstunden.

Bewegungsmelder, Zeitschalter, Dauerlicht

Die Brenndauer ist die Stellschraube, die der Rechner nicht für dich kennt. Drei Schaltarten sind im Treppenhaus üblich:

  • Treppenlicht-Zeitschalter – Taster, Licht geht nach einer eingestellten Zeit aus. Die Brenndauer je Tag ergibt sich aus Schaltungen × Nachlaufzeit; in einem Haus mit zwölf Parteien kommen schnell zwei bis vier Stunden zusammen, verteilt über alle Etagen.
  • Bewegungsmelder – schaltet je Etage nur dort, wo jemand geht. Die Brenndauer je Leuchte sinkt, die Zahl der Schaltzyklen steigt; LED-Leuchtmittel vertragen das, Leuchtstofflampen nicht.
  • Dauerlicht – in Tiefgaragen und fensterlosen Fluren. Hier zählt jede Stunde: 24 h statt 3 h im Rechner verachtfacht Verbrauch und Ersparnis.

Wer umrüstet, prüft die Schaltung gleich mit: Ein alter Zeitschalter mit Glimmlampe im Taster oder ein Dämmerungsschalter kann mit LED-Leuchtmitteln flackern oder nicht abschalten. Ob der Hausmeister den Schalter selbst tauschen darf, ist eine Frage der Handwerksordnung – siehe Was darf ein Hausmeister?. Elektroarbeiten an der Anlage gehören zur Elektrofachkraft.

Alte Leuchtmittel entsorgen

Leuchtstoffröhren und Kompaktleuchtstofflampen gehören nicht in den Restmüll. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV begründet es so: „Quecksilber ist in geringen Mengen in Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) und Leuchtstoffröhren enthalten. […] Beschädigte (zerbrochene) Leuchtstofflampen können jedoch Quecksilberdämpfe freisetzen.“ Rechtlich sind Lampen eine eigene Gerätekategorie des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG), und für Endnutzer gilt:

ElektroG § 10 Abs. 1 Satz 1 — Pflichten der Endnutzer

Endnutzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. Oktober 2026

Wohin damit: zum Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder in den Handel. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG müssen Vertreiber mit mindestens 400 m² Verkaufsfläche für Elektrogeräte Altgeräte, „die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind“, auf Verlangen unentgeltlich zurücknehmen – „die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt“. Lange Leuchtstoffröhren überschreiten die 25 cm; für sie bleibt der Wertstoffhof oder die Rücknahme beim Neukauf eines gleichartigen Geräts (Nr. 1). Auch LED-Leuchtmittel sind Elektrogeräte und gehören in die getrennte Erfassung; ausgenommen vom Gesetz sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG nur Glühlampen.

Praxis am Objekt: Ausgebaute Röhren unzerbrochen in der Verpackung der neuen sammeln und gebündelt abgeben. Ein Bruch im Treppenhaus setzt Quecksilberdampf in einem Raum frei, den alle Bewohner nutzen – lüften, Scherben nicht mit dem Staubsauger aufnehmen.

Was der Rechner nicht weiß

  • Lebensdauer und Leuchtmittelwechsel. Wie lange ein Leuchtmittel hält, steht nur in Herstellerangaben; wir rechnen deshalb keine Wechselkosten ein. Sie sprechen in der Praxis für LED, nicht dagegen.
  • Lichtmenge. Der Rechner vergleicht Watt, nicht Lumen. Ob das neue Leuchtmittel genauso hell ist, musst du am Lumenwert prüfen. Eine bundesweite Vorschrift, die für Treppenhäuser in Wohngebäuden eine Mindestbeleuchtungsstärke in Lux vorgibt, haben wir nicht gefunden; die Werte in DIN EN 12464-1 gelten für Arbeitsstätten.
  • Preisänderungen. Der Strompreis ist ein Jahresdurchschnitt. Steigt er, verkürzt sich die Amortisation; sinkt er, verlängert sie sich.
  • Die Leuchte selbst. Alte Leuchten mit konventionellem Vorschaltgerät brauchen passende Röhren oder einen Umbau durch die Elektrofachkraft. Die Umrüstkosten dafür trägst du selbst ein.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Preise geprüft am 7. Oktober 2026 · Alle Preisangaben ohne Gewähr – maßgeblich ist der Preis im Shop zum Zeitpunkt des Kaufs.

Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.

Häufige Fragen

Wie berechne ich die Ersparnis einer LED-Umrüstung?

Verbrauch je Jahr = Anzahl Leuchten × Watt ÷ 1.000 × Stunden je Tag × 365, einmal alt und einmal neu; die Differenz mal Strompreis ist die Ersparnis. Umrüstkosten geteilt durch die monatliche Ersparnis ergeben die Amortisation in Monaten.

Mit welchem Strompreis soll ich rechnen?

Mit dem Arbeitspreis aus der Stromrechnung des Objekts. Fehlt er, ist der Durchschnitt für Haushalte laut BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 vorbelegt: 37,0 ct/kWh im bisherigen Jahresverlauf 2026.

Ist der Strom für das Treppenhauslicht umlagefähig?

Ja. § 2 Nr. 11 BetrKV nennt ausdrücklich „die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller“.

Kann der Eigentümer die Umrüstung auf die Mieter umlegen?

Nicht als Betriebskosten. Die Umrüstung ist Instandhaltung oder Instandsetzung und nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV von den Betriebskosten ausgenommen.

Wohin mit alten Leuchtstoffröhren?

Zum Wertstoffhof oder in den Handel; sie enthalten Quecksilber und gehören nach § 10 Abs. 1 ElektroG in die getrennte Erfassung, nicht in den Restmüll. Händler mit mindestens 400 m² Elektro-Verkaufsfläche müssen Altgeräte bis 25 cm Kantenlänge nach § 17 ElektroG unentgeltlich zurücknehmen.

Funktionieren LED-Leuchtmittel mit dem alten Treppenlicht-Zeitschalter?

Meist ja, aber nicht immer: Alte Schalter mit Glimmlampe im Taster oder Dämmerungsschalter können LED flackern lassen oder nicht abschalten. Das prüft die Elektrofachkraft; ein Schaltertausch ist keine Hausmeisterarbeit.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 (21.08.2026): durchschnittlicher Strompreis für Haushalte im bisherigen Jahresverlauf 2026 37,0 ct/kWh
    https://www.bdew.de/service/daten-und-grafiken/bdew-strompreisanalyse/
  2. Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 2 Nr. 11 — Kosten der Beleuchtung
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
  3. Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 Abs. 2 — Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
  4. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) § 2 — Anwendungsbereich, Gerätekategorie 3 „Lampen“, Ausnahme für Glühlampen
    https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__2.html
  5. ElektroG § 10 — Pflichten der Endnutzer: getrennte Erfassung
    https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__10.html
  6. ElektroG § 17 — Rücknahmepflicht der Vertreiber
    https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__17.html
  7. DGUV, Institut für Arbeitsschutz (IFA): Quecksilberexpositionen durch Leuchtmittel und LCD-Geräte
    https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/quecksilber-beim-recycling/index.jsp

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