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Prüfkalender für Wohngebäude
Objektmerkmale ankreuzen und sehen, welche Prüfungen in welchem Abstand fällig sind – mit Rechtsgrundlage und Zuständigkeit je Zeile.
Kurz gesagt
Objektmerkmale ankreuzen, Pflichtenliste lesen: Für jedes Merkmal zeigt der Kalender die zugehörigen Prüf- und Wartungspflichten mit Abstand, Zuständigkeit, Dokumentation und Rechtsgrundlage, sortiert vom kürzesten zum längsten Intervall. Er rechnet aus unserem offenen Datensatz, nicht aus einer Faustregel – und er unterscheidet Pflicht, Normempfehlung, Herstellerangabe und Satzung.
Wie der Kalender arbeitet
Jedes Häkchen schaltet ein oder mehrere Objektmerkmale frei. „Gasheizung“ etwa holt die Überprüfung nach KÜO, die Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV, die Feuerstättenschau und – bei mindestens sechs Wohnungen – die einmalige Heizungsprüfung nach § 60b GModG. Ob eine Zeile auf dein Objekt zutrifft, steht in der Spalte „Gilt für“; lies sie, bevor du etwas beauftragst.
Es steckt keine Bewertung dahinter. Der Kalender weiß nicht, wann zuletzt geprüft wurde – die Fälligkeit rechnest du vom letzten Prüfdatum aus. Bei Aufzügen gilt eine Prüfung als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin stattfindet (§ 14 Abs. 5 Satz 7 BetrSichV, über § 16 Abs. 3 entsprechend anwendbar).
Was der Kalender nicht kann
Er kennt das Bundesrecht und beispielhaft bayerisches Landesrecht. Garagen-, Prüf- und Winterdienstvorschriften der Länder und Gemeinden weichen ab – dort musst du die jeweilige Verordnung oder Satzung lesen. Und er ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung: Richtwerte wie die sechs Monate für Elektrogeräte dürfen im Betrieb kürzer oder, bei niedriger Fehlerquote, länger sein.
Vom Kalender zum Leistungsverzeichnis
Die Liste ist mehr als ein Merkzettel: Jede Zeile, die du als Hausmeisterdienst übernimmst – Sichtkontrolle am Spielplatz, Streuprotokoll, Begleitung der Aufzugsprüfung, Prüfen der Feuerlöscher-Nachweise – gehört als eigene Position in das Leistungsverzeichnis des Objekts. Was dort nicht steht, ist nicht beauftragt und wird nicht bezahlt. Wie du aus der Pflichtenliste ein Leistungsverzeichnis je Objekt machst, steht unter Hausmeistervertrag und Leistungsverzeichnis.
Alle Pflichten im Überblick
| Pflicht | Abstand | Wer prüft | Dokumentation | Rechtsgrundlage | Gilt für |
|---|---|---|---|---|---|
| Spielplatz: visuelle Routine-Inspektion | täglich bis wöchentlich, je nach Nutzung (Normempfehlung) | Hausmeister | Inspektions- und Wartungsarbeiten sowie Reparaturen sind zu dokumentieren (DGUV Information 202-022, Abschnitt 6) | DIN EN 1176-7 (Normempfehlung); Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB | Kinderspielplatz der Wohnanlage |
| Feststellanlagen an Brandschutztüren: Funktionsprüfung | monatlich durch den Betreiber, zusätzlich einmal jährlich durch Sachkundige (Pflicht) | Hausmeister | Aufzeichnung der Prüfergebnisse (ASR A1.7 Nr. 10.2 Abs. 1) | ASR A1.7 Nr. 10.2 Abs. 3; allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Feststellanlage | Arbeitsstätten mit Brandschutztüren; im Wohngebäude nach den Vorgaben der Zulassung |
| Spielplatz: operative Inspektion | monatlich bis vierteljährlich (Normempfehlung) | befähigte Person | Dokumentation der Inspektion (DGUV Information 202-022, Abschnitt 6) | DIN EN 1176-7 (Normempfehlung); Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB | Kinderspielplatz der Wohnanlage |
| Aufzug: Zwischenprüfung | in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen (Pflicht) | ZÜS | Prüfbescheinigung der ZÜS, Aufbewahrung am Betriebsort (§ 17 Abs. 1) | Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV | Wohngebäude mit Aufzugsanlage |
| Spielplatz: jährliche Hauptinspektion | jährlich (Normempfehlung) | Fachbetrieb | Prüfbericht; Inspektions- und Wartungsarbeiten sowie Reparaturen sind zu dokumentieren | DIN EN 1176-7 (Normempfehlung); Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB | Kinderspielplatz der Wohnanlage |
| Kraftbetätigte Tore: sicherheitstechnische Prüfung | mindestens einmal jährlich (Soll-Vorgabe der ASR A1.7) (Pflicht) | befähigte Person | Ergebnisse aufzeichnen und in der Arbeitsstätte aufbewahren (ASR A1.7 Nr. 10.2 Abs. 1) | ASR A1.7 Nr. 10.2 i. V. m. § 14 Abs. 2 BetrSichV | Arbeitsstätten; Tore, die Beschäftigte bedienen (z. B. Tiefgaragentor) |
| Elektrogeräte des Betriebs (ortsveränderlich): Werkstatt und Baustelle | Richtwert 3 Monate auf Baustellen, sonst 6 Monate; Höchstwert in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen 1 Jahr (Pflicht) | befähigte Person | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft (§ 5 Abs. 3); Prüfprotokoll und Prüfplakette | § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1B | Hausmeisterbetrieb als Arbeitgeber; Werkzeuge und Maschinen am Objekt |
| Aufzug: Hauptprüfung | höchstens alle 2 Jahre; die Frist legt der Betreiber nach § 3 Abs. 6 fest (Pflicht) | ZÜS | Prüfbescheinigung der ZÜS, Aufbewahrung am Betriebsort während der gesamten Verwendungsdauer (§ 17 Abs. 1); Prüfplakette in der Kabine mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung (§ 17 Abs. 2) | § 16 Abs. 1 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 | Wohngebäude mit Aufzugsanlage im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU |
| Feuerlöscher: Wartung | alle zwei Jahre; längere Herstellerfristen zulässig, kürzere Herstellerfristen zu beachten (Pflicht) | Fachbetrieb | Ergebnisse dokumentieren; ohne Mängel Instandhaltungsnachweis am Feuerlöscher anbringen (ASR A2.2 Nr. 7.4.1) | ASR A2.2 Nr. 7.4.2 Abs. 1 (Technische Regel für Arbeitsstätten) | Arbeitsstätten; im Wohngebäude nur dort, wo Feuerlöscher vorhanden sind |
| Elektrogeräte des Betriebs (ortsveränderlich): Büro | Richtwert 6 Monate; Höchstwert in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre (Pflicht) | befähigte Person | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft (§ 5 Abs. 3); Prüfprotokoll und Prüfplakette sind die übliche Form | § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1B | Hausmeisterbetrieb als Arbeitgeber; Geräte, die Beschäftigte benutzen |
| Gasfeuerstätte: Überprüfung nach KÜO | einmal im Kalenderjahr (raumluftabhängig); einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (raumluftunabhängig oder Brennwert an Überdruck-Abgasanlage); einmal in jedem dritten Kalenderjahr mit selbstkalibrierender Regelung (Pflicht) | Schornsteinfeger | Der Eigentümer muss die Arbeiten fristgerecht veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG); Nachweis über den Schornsteinfeger | Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 KÜO i. V. m. § 1 Abs. 1 SchfHwG | Gebäude mit Gasfeuerstätte |
| Ölfeuerstätte: Kehrung und Überprüfung nach KÜO | Kehrung dreimal im Kalenderjahr bei regelmäßig benutzter Feuerstätte; Überprüfung einmal im Kalenderjahr, bei raumluftunabhängiger oder Brennwert-Feuerstätte mit schwefelarmem Heizöl einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (Pflicht) | Schornsteinfeger | Der Eigentümer muss die Arbeiten fristgerecht veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG); Nachweis über den Schornsteinfeger | Anlage 1 Nr. 2.1, 2.6 und 2.8 KÜO i. V. m. § 1 Abs. 1 SchfHwG | Gebäude mit Ölfeuerstätte |
| Legionellen: Untersuchung bei Vermietung | mindestens alle drei Jahre (Pflicht) | zugelassene Untersuchungsstelle | Untersuchungsbefund der zugelassenen Untersuchungsstelle; bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts Anzeige beim Gesundheitsamt und schriftliche Risikoabschätzung, Maßnahmen-Dokumentation zehn Jahre verfügbar halten (§ 51) | § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV 2023 | Gebäudewasserversorgungsanlage mit Speicher- oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Inhalt in einer Leitung bis zur Entnahmestelle, mit Duschen oder anderen Vernebelungseinrichtungen, nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus; Abgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung, § 2 Nr. 8) |
| Legionellen: Untersuchung bei öffentlicher Tätigkeit | mindestens einmal jährlich; das Gesundheitsamt kann nach drei beanstandungsfreien Jahren Intervalle bis zu drei Jahren festlegen (Pflicht) | zugelassene Untersuchungsstelle | Untersuchungsbefund der zugelassenen Untersuchungsstelle; Handlungspflichten nach § 51 bei Erreichen des Maßnahmenwerts | § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 TrinkwV 2023 | Gebäude, in denen Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis abgegeben wird (öffentliche Tätigkeit, § 2 Nr. 9), etwa Wohnheime oder Pensionen |
| Öl- und Gasfeuerung: Emissionsmessung | einmal in jedem dritten Kalenderjahr (Inbetriebnahme bis zwölf Jahre zurück); einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (älter als zwölf Jahre); einmal in jedem fünften Kalenderjahr mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung (Pflicht) | Schornsteinfeger | Messbescheinigung des Schornsteinfegers | § 15 Abs. 3 1. BImSchV | Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit 4 Kilowatt Nennwärmeleistung und mehr |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel des Betriebs | alle 4 Jahre (Pflicht) | befähigte Person | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft (§ 5 Abs. 3); Prüfprotokoll | § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1A | Betriebsräume des Hausmeisterbetriebs (Werkstatt, Lager, Büro) |
| Blitzschutzanlage: Sicht- und Detailprüfung | Sichtprüfung alle zwei Jahre, Detailprüfung alle vier Jahre (Schutzklasse III) (Normempfehlung) | Fachbetrieb | Prüfbericht der Blitzschutzfachkraft | DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3); Baupflicht nach § 46 MBO bzw. Landesbauordnung | Nur Gebäude mit Blitzschutzanlage; die Bauordnung verlangt sie dort, wo Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann |
| Feuerstättenschau | frühestens drei, spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau; zweimal je Bestellungszeitraum (Pflicht) | Schornsteinfeger | Schriftliche oder elektronische Mitteilung festgestellter Mängel an den Eigentümer (§ 14 Abs. 3) | § 14 Abs. 1 SchfHwG | Alle Gebäude mit kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen |
| Wärmepumpe: Betriebsprüfung | erste Prüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle Wiederholung spätestens alle fünf Jahre (Pflicht) | Fachbetrieb | Ergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; Mietern auf Verlangen vorlegen; Optimierung innerhalb eines Jahres | § 60a GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz, bisher GEG) | Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen, eingebaut nach dem 31.12.2023; nicht Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen |
| Heizöltank (unterirdisch): wiederkehrende Prüfung | alle 5 Jahre (Pflicht) | Sachverständiger | Prüfbericht des Sachverständigen; daneben laufende Eigenkontrolle der Dichtheit durch den Betreiber (§ 46 Abs. 1) | § 46 Abs. 2 AwSV i. V. m. Anlage 5 Zeile 2 | Unterirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten; oberirdische Heizölverbraucheranlagen erst ab Gefährdungsstufe C (Anlage 5 Zeile 3) |
| Wasser- und Wärmezähler: Eichfrist | 6 Jahre (Pflicht) | Betreiber | Eichkennzeichnung am Gerät; Austauschdatum in der Abrechnungsunterlage | Anlage 7 Nr. 5.5.1, 5.5.2 und 7.1 MessEV | Zähler, die zur Abrechnung von Wasser und Wärme verwendet werden |
| Aufzug: Kontrolle auf offensichtliche Mängel, Notruf | regelmäßig, ohne feste Frist; der Notruf muss ständig erreichbar sein (Pflicht) | Hausmeister | Keine Formvorgabe; Notfallplan und Notbefreiungsanleitung müssen vor Ort vorhanden sein (Anhang 1 Nr. 4.1) | Anhang 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.6 BetrSichV | Wohngebäude mit Aufzugsanlage |
| Rauchwarnmelder: Betriebsbereitschaft | nach Herstelleranweisung; keine Landesbauordnung nennt eine feste Prüffrist (Herstellerangabe) | Betreiber | Keine gesetzliche Formvorgabe; Prüfprotokoll je Wohnung mit Datum, Raum und Ergebnis ist die übliche Praxis | Landesbauordnungen (Beispiel Art. 46 Abs. 4 BayBO); DIN 14676-1 als Anwendungsnorm | Wohnungen; nicht der notwendige Treppenraum |
| Heizungsprüfung und -optimierung (ältere Heizungsanlagen) | einmalig: innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau (Einbau nach dem 30.09.2009); Anlagen von vor dem 01.10.2009 bis zum 30.09.2027; Wiederholung nur nach Änderungen an Anlage oder Wärmebedarf (Pflicht) | Fachbetrieb | Ergebnis und Optimierungsbedarf schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; Mietern auf Verlangen vorlegen; Optimierung innerhalb eines Jahres | § 60b GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz, bisher GEG) | Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten; keine Wärmepumpe; entfällt bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 |
| Winterdienst: Räumen und Streuen | bei Schnee- und Eisglätte; Zeiten nach kommunaler Satzung, keine bundeseinheitliche Uhrzeit (nach Satzung) | Hausmeister | Keine gesetzliche Form; Streuprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Witterung, Fläche und Streumittel ist die übliche Beweisvorsorge | § 823 Abs. 1 BGB; kommunale Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung | Jedes Grundstück; Umfang nach Satzung der Gemeinde |
Tabelle seitlich scrollbar →
Dieselben 25 Zeilen, die der Kalender filtert – aus dem offenen Datensatz Prüfpflichten im Wohngebäude.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Welche Prüfungen braucht ein Mehrfamilienhaus ohne Aufzug und Spielplatz?
Dann bleiben die Heizung (Kehrung, Überprüfung und Messung durch den Schornsteinfeger, Feuerstättenschau), bei Trinkwassererwärmung über 400 Liter mit Duschen die Legionellenuntersuchung, die Eichfrist der Zähler, die Rauchwarnmelder nach Herstelleranweisung und der Winterdienst nach Satzung.
Was bedeutet „Normempfehlung“ im Kalender?
Das Intervall steht in einer DIN-Norm, auf die kein Gesetz verweist – etwa DIN EN 1176-7 für Spielplätze. Es ist keine Rechtspflicht, beschreibt aber die anerkannten Regeln der Technik. Wer davon abweicht, muss im Schadensfall begründen können, warum.
Kann ich die Liste für den Eigentümer ausdrucken?
Ja, mit dem Knopf „Liste drucken“ unter dem Ergebnis. Gedruckt werden nur die ausgewählten Pflichten mit Rechtsgrundlage; Navigation und Fußzeile bleiben weg.
Woher kommen die Zahlen?
Aus dem offenen Datensatz Prüfpflichten im Wohngebäude, in dem jede Zeile eine Quelle trägt: gesetze-im-internet.de, die BAuA für die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die DGUV und gesetze-bayern.de. Normen zitieren wir ohne Link.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2 Abschnitt 2 – Aufzugsanlagen
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 14 – Prüfung von Arbeitsmitteln
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html - Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023), § 31 – Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__31.html - DGUV Information 202-022 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“, Ausgabe Mai 2020, Abschnitt 6 Inspektion und Wartung
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383 - ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365 – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2 - ASR A1.7 „Türen und Tore“, Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 244 – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A1-7 - DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, Tabellen 1A und 1B (Fassung der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)
https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/REdVViBWMw--/@@download/download - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), Anlage 1 – Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/anlage_1.html - 1. BImSchV, § 15 – Wiederkehrende Überwachung
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__15.html - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), § 14 – Feuerstättenschau
https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__14.html - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher GEG), § 60a – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher GEG), § 60b – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), § 46 und Anlage 5
https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_5.html - Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 – Besondere Eichfristen
https://www.gesetze-im-internet.de/messev/anlage_7.html - Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 46 Absatz 4 – Rauchwarnmelder (Beispiel einer Landesregelung)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-46 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 – Schadensersatzpflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im VDE – Blitzschutznormen, Prüfintervalle nach DIN EN 62305-3
https://www.vde.com/dke-de/arbeitsfelder/core-safety/blitzschutznormen/2081096-2081096
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