Pflichten und Prüfungen

Aufzugprüfung im Wohngebäude: Haupt- und Zwischenprüfung

Was die Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge verlangt – Fristen, ZÜS, Prüfplakette, Notruf und die Rolle des Hausmeisters, mit dem Wortlaut der Vorschrift.

Kurz gesagt

Ein Aufzug im Wohngebäude muss höchstens alle zwei Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) hauptgeprüft werden, dazu kommt in der Mitte des Prüfzeitraums eine Zwischenprüfung. Monat und Jahr der nächsten Prüfung stehen auf der Plakette in der Kabine. Im Fahrkorb muss ein Notruf wirken, über den ständig ein Notdienst erreichbar ist. Der Hausmeister prüft nicht selbst, kontrolliert aber regelmäßig auf offensichtliche Mängel.

Die Fristen stehen nicht in einem Paragrafen, sondern in Anhang 2 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung – dem Abschnitt für Aufzugsanlagen. Wer im Netz „Abschnitt 4“ liest, landet bei Druckanlagen. Hier sind die Sätze, auf die es ankommt, im Wortlaut.

Die Hauptprüfung

Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 BetrSichV – Hauptprüfung

Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Betriebssicherheitsverordnung, amtliche Fassung, geprüft am 07.10.2026 · Sätze 1 bis 4

Zwei Dinge stehen hier, die oft verkürzt werden: Die zwei Jahre sind eine Höchstfrist, keine Regelfrist – der Betreiber legt die Frist nach § 3 Abs. 6 selbst fest, abhängig von Nutzung und Instandhaltung. Und die ZÜS prüft auch, ob die Frist richtig festgelegt ist: Stellt sie fest, dass sie unzutreffend ist, muss der Betreiber sie in Abstimmung mit ihr verkürzen (Nr. 4.1 Satz 6); im Streit entscheidet die Behörde.

Geprüft wird nach Nr. 4.2, ob die technischen Unterlagen – insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan – vorhanden sind, ob die Notbefreiungsanleitung plausibel ist und ob die Anlage sich in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

Die Zwischenprüfung

Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV – Zwischenprüfung

Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

Betriebssicherheitsverordnung, amtliche Fassung, geprüft am 07.10.2026

Bei der üblichen Höchstfrist von zwei Jahren liegt die Zwischenprüfung also nach einem Jahr – ebenfalls durch die ZÜS, nicht durch die Wartungsfirma. Der Verweis auf § 14 Abs. 5 bringt die Fristenmechanik mit: Fälligkeit nach Monat und Jahr, und eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5 Satz 7).

Aufzugspflichten aus dem Datensatz
PflichtAbstandWer prüftRechtsgrundlage
Aufzug: Hauptprüfunghöchstens alle 2 Jahre; die Frist legt der Betreiber nach § 3 Abs. 6 fest (Pflicht)ZÜS§ 16 Abs. 1 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1
Aufzug: Zwischenprüfungin der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen (Pflicht)ZÜSAnhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV
Aufzug: Kontrolle auf offensichtliche Mängel, Notrufregelmäßig, ohne feste Frist; der Notruf muss ständig erreichbar sein (Pflicht)HausmeisterAnhang 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.6 BetrSichV

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Werte aus dem offenen Datensatz Prüfpflichten im Wohngebäude; jede Zeile mit Fundstelle.

Prüfplakette und Prüfbescheinigung

§ 17 Absatz 2 BetrSichV – Kennzeichnung in der Kabine

Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.

Betriebssicherheitsverordnung, amtliche Fassung, geprüft am 07.10.2026

Die Prüfbescheinigung der ZÜS muss nach § 17 Abs. 1 mindestens Anlagenidentifikation, Prüfdatum, Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis, die Fristen für die nächsten Prüfungen sowie Name und Unterschrift des Prüfers enthalten. Sie ist während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen – auch elektronisch. Für den Hausmeister heißt das: Die Bescheinigungen gehören in den Objektordner im Haus, nicht nur in die Ablage der Verwaltung.

Notruf, Notfallplan, Befreiung

Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 1 BetrSichV – Notrufsystem

Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

Betriebssicherheitsverordnung, amtliche Fassung, geprüft am 07.10.2026

Dazu gehört ein Notfallplan, der dem Notdienst vor der Inbetriebnahme vorliegen muss und mindestens enthält: Standort der Anlage, Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber, zu den Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen, zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können, Kontaktdaten für Erste Hilfe, den voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und die Notbefreiungsanleitung (Nr. 4.1 Satz 4). Die Notbefreiungsanleitung und die Einrichtungen zur Befreiung sind in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen (Satz 5).

Was der Hausmeister tut – und was nicht

Anhang 1 Nr. 4.6 BetrSichV – Kontrolle auf offensichtliche Mängel

Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.

Betriebssicherheitsverordnung, amtliche Fassung, geprüft am 07.10.2026

Diese Kontrolle ist die Aufgabe, die im Objekt beim Hausmeister landet. Ein Intervall nennt die Verordnung nicht; es folgt aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers. Praktisch heißt das bei jedem Rundgang:

  • Sichtkontrolle: Türen schließen bündig, Kabine hält stufenlos, Beleuchtung und Anzeigen funktionieren, keine Geräusche, keine Flüssigkeit im Schachtsumpf sichtbar, Triebwerksraum verschlossen (Nr. 4.5: nur Zugangsberechtigte).
  • Notruf prüfen: Notruftaste drücken, Verbindung zum Notdienst abwarten, Datum und Ergebnis notieren. Das Zweiwege-System muss ständig wirken – ein ausgefallener Notruf ist kein Schönheitsfehler, sondern ein Grund, die Anlage außer Betrieb zu nehmen.
  • Plakette lesen: Steht Monat und Jahr der nächsten Prüfung kurz bevor oder ist überschritten, Verwaltung informieren.
  • Befreiung: Eingeschlossene befreit nur, wer in der Notbefreiungsanleitung dafür vorgesehen und eingewiesen ist. Ohne Einweisung: Notdienst rufen, Kontakt zur eingeschlossenen Person halten, nicht die Schachttür öffnen.

Nicht Aufgabe des Hausmeisters sind Hauptprüfung und Zwischenprüfung (ZÜS) und die Instandhaltung nach Anhang 1 Nr. 4.2 (Wartungsfirma). Wer eine Prüfung organisiert, trägt als Betreiber die Verantwortung – der Hausmeister begleitet sie und hält die Zugänge frei.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Aufzug geprüft werden?

Hauptprüfung höchstens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle, Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums – bei zwei Jahren also nach einem Jahr (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.3 BetrSichV).

Wer darf den Aufzug prüfen?

Nur eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), sowohl die Haupt- als auch die Zwischenprüfung. Die Wartungsfirma hält instand, prüft aber nicht im Sinne der Verordnung.

Wo steht, wann die nächste Prüfung fällig ist?

In der Kabine: § 17 Abs. 2 BetrSichV verlangt eine deutlich sichtbare, dauerhafte Kennzeichnung mit Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung und der prüfenden Stelle.

Ist die Prüfung verspätet, wenn der Monat überschritten ist?

Nicht sofort: Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5 Satz 7 BetrSichV, der über § 16 Abs. 3 und Nr. 4.3 entsprechend gilt).

Darf der Hausmeister Eingeschlossene befreien?

Nur wenn er im Notfallplan als Person genannt ist, die eine Befreiung vornehmen kann, und nach der Notbefreiungsanleitung eingewiesen wurde (Anhang 1 Nr. 4.1). Sonst ruft er den Notdienst und bleibt mit der Person in Kontakt.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2 Abschnitt 2 – Aufzugsanlagen
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html
  2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1 Nummer 4 – Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_1.html
  3. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 16 – Wiederkehrende Prüfung
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__16.html
  4. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 17 – Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__17.html
  5. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 14 – Prüfung von Arbeitsmitteln
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
  6. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 Absatz 6 – Prüffristen
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__3.html

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