Pflichten und Prüfungen
Elektrogeräte prüfen: DGUV Vorschrift 3 im Hausmeisterbetrieb
Richtwerte, Höchstfristen, Prüfer und Dokumentation für die Geräte deines Betriebs – aus Vorschrift und Durchführungsanweisung im Wortlaut.
Kurz gesagt
Als Arbeitgeber musst du die Elektrogeräte deines Betriebs nach § 5 DGUV Vorschrift 3 „in bestimmten Zeitabständen“ prüfen lassen. Die Durchführungsanweisung nennt für ortsveränderliche Geräte einen Richtwert von 6 Monaten (auf Baustellen 3 Monate) und Höchstwerte von einem Jahr in Werkstätten und auf Baustellen bzw. zwei Jahren in Büros; ortsfeste Anlagen alle vier Jahre. Prüfen darf eine Elektrofachkraft, bei ortsveränderlichen Geräten mit geeigneten Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person. Für das betreute Wohngebäude gilt die Vorschrift nicht.
Diese Seite richtet sich an den Hausmeisterbetrieb als Arbeitgeber – mit Bohrmaschine, Hochdruckreiniger, Kabeltrommel und Laptop. Die Hausinstallation des Wohngebäudes ist keine Arbeitsstätte deines Betriebs; für sie gilt die DGUV Vorschrift 3 nicht. Wer dort eine Prüfung nach VDE 0105-100 beauftragt, tut das freiwillig oder weil ein Versicherer es verlangt.
Die Pflicht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Die Vorschrift nennt keine Zahl. Die Zahlen stehen in der Durchführungsanweisung zu § 5 – als Richt- und Höchstwerte, die der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung an die eigenen Bedingungen anpasst. Die DGUV Information 203-071 formuliert es so: „Prüffristen sind keine Wunschfristen!“ – sie können je nach betrieblicher Situation „deutlich verkürzt werden müssen oder aber auch verlängert werden“.
Die Richtwerte
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. […] Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.
Prüfer ist laut Tabelle die Elektrofachkraft, „bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person“. Für ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel nennt Tabelle 1A vier Jahre durch eine Elektrofachkraft, für Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen sechs Monate Funktionsprüfung durch den Benutzer – die Prüftaste.
| Pflicht | Abstand | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Elektrogeräte des Betriebs (ortsveränderlich): Büro | Richtwert 6 Monate; Höchstwert in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre (Pflicht) | befähigte Person | § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1B |
| Elektrogeräte des Betriebs (ortsveränderlich): Werkstatt und Baustelle | Richtwert 3 Monate auf Baustellen, sonst 6 Monate; Höchstwert in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen 1 Jahr (Pflicht) | befähigte Person | § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1B |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel des Betriebs | alle 4 Jahre (Pflicht) | befähigte Person | § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1A |
Tabelle seitlich scrollbar →
Werte aus dem offenen Datensatz Prüfpflichten im Wohngebäude; jede Zeile mit Fundstelle.
Was im Hausmeisterbetrieb ortsveränderlich ist
Die DGUV Information 203-071 zählt dazu „handgeführte Elektrowerkzeuge, -motorgeräte, -wärmegeräte, Leuchten, Leitungsroller, Verlängerungsleitungen, Tischsteckdosen, Geräteanschlussleitungen, Netzgeräte, Ladegeräte“ sowie Geräte der Informationstechnik. Für dich heißt das: Bohrhammer, Winkelschleifer, Heckenschere, Hochdruckreiniger, Nass-/Trockensauger, Scheuersaugmaschine, Baustrahler, Kabeltrommel, Ladegeräte der Akkugeräte, Laptop und Drucker im Büro. Akkugeräte selbst fallen nicht unter die Tabelle, ihre Netzladegeräte schon.
Praktisch sinnvoll ist die Bildung von Gerätegruppen mit gleicher Frist – die DGUV nennt als Beispiele Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen, elektrische Handwerkzeuge, Handleuchten sowie besondere Betriebsmittel wie Hochdruckreiniger. Für einen Hausmeisterdienst, der überwiegend am Objekt arbeitet, liegen die Bedingungen näher an „Werkstatt oder ähnlich“ als am Büro: Höchstwert ein Jahr.
Wer prüfen darf
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert in § 2 Abs. 6 die zur Prüfung befähigte Person als „eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“. Die DGUV Information 203-071 konkretisiert das für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten mit dem Auszug aus TRBS 1203: elektrotechnische Berufsausbildung, mindestens einjährige Erfahrung mit Errichtung oder Instandhaltung elektrischer Arbeitsmittel, zeitnahe Tätigkeit. Ein Hausmeister ohne Elektroausbildung prüft also nicht – er beauftragt. Prüfgeräte zu kaufen macht niemanden zur befähigten Person.
Dokumentation
§ 5 Abs. 3 der Vorschrift: „Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.“ Die DGUV Information 203-071 verlangt in Kapitel 8 unmissverständlich: „Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren!“ und nennt als Mindestinhalt:
- eindeutige Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventarnummer, Barcode),
- Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage),
- Prüfanlass (erste Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, nach Instandsetzung),
- Prüfergebnis, Prüffrist, Prüfperson, verwendetes Prüf- oder Messgerät,
- Unterschrift oder elektronische Signatur der Prüfperson.
Übliche Form sind Prüfprotokoll plus Prüfplakette am Gerät. Ein Betriebsmittel, das die Prüfung nicht bestanden hat, wird gekennzeichnet und der Verwendung entzogen – das Protokoll ist zugleich die Grundlage, mit der du die Fehlerquote ermittelst und die Prüffrist beim nächsten Mal begründest.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Elektrogeräte im Kleinbetrieb geprüft werden?
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; Höchstwert ein Jahr in Werkstätten und auf Baustellen, zwei Jahre in Büros (Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B). Bei einer Fehlerquote unter 2 Prozent darf die Frist verlängert werden.
Gilt die DGUV Vorschrift 3 für den Hausmeister mit einem Minijobber?
Ja. Sie gilt für jeden Unternehmer, der Beschäftigte hat – auch bei einem einzigen Minijobber. Ohne Beschäftigte gibt es keine Berufsgenossenschafts-Pflicht; dann bleibt die Prüfung Vorsorge.
Darf der Hausmeister die Prüfung selbst machen?
Nur als Elektrofachkraft oder – bei ortsveränderlichen Geräten mit geeigneten Prüfgeräten – als elektrotechnisch unterwiesene Person. Eine Unterweisung setzt eine Elektrofachkraft voraus, die sie erteilt und die Verantwortung trägt.
Muss die Hausinstallation des Wohngebäudes nach DGUV V3 geprüft werden?
Nein. Die Vorschrift gilt für den Arbeitgeber und seine Arbeitsstätten, nicht für die Elektroinstallation des betreuten Wohngebäudes. Prüfungen dort sind freiwillig oder vom Versicherer verlangt.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, Fassung 1. Januar 1997, § 5 Prüfungen
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1052 - DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, Tabellen 1A und 1B (Fassung der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)
https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/REdVViBWMw--/@@download/download - DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“, Ausgabe Januar 2020
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 2 Absatz 6 – zur Prüfung befähigte Person
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__2.html
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