Frühwarnung

Minijob-Grenze 2027: 633 € ab Januar

Mindestlohn 14,60 €, Minijob-Grenze 633 € – was Hausmeisterbetriebe bis Dezember 2026 an ihren Aushilfsverträgen prüfen müssen.

Kurz gesagt

Ab dem 1. Januar 2027 liegt die Minijob-Grenze bei 633 € im Monat statt 603 €, weil der Mindestlohn auf 14,60 € steigt. Die Grenze folgt dem Mindestlohn automatisch: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet. Bis Dezember 2026 solltest du jeden Minijob-Vertrag auf zwei Dinge prüfen – den Stundenlohn und den Monatsbetrag.

Woher die 633 € kommen

§ 1 MiLoV5 – Höhe des Mindestlohns

Der Mindestlohn beträgt 1. ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, 2. ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, gesetze-im-internet.de, gelesen 07.10.2026
§ 8 Abs. 1a SGB IV – Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Viertes Buch Sozialgesetzbuch, gesetze-im-internet.de, gelesen 07.10.2026

Eingesetzt ergibt das für 2027: 14,60 € × 130 = 1.898,00 €, geteilt durch 3 = 632,67 €, aufgerundet auf volle Euro 633 €. Für 2026 lautet dieselbe Rechnung 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, also 603 €. Die amtliche Bekanntgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger haben wir für 2027 nicht abgerufen; der Wert ist das Rechenergebnis der gesetzlichen Formel.

Was sich für deinen Betrieb ändert

Minijob-Eckwerte im Vergleich
2026ab 1. Januar 2027
Mindestlohn je Stunde13,90 €14,60 €
Minijob-Grenze je Monat603 €633 €
Stunden im Monat zum Mindestlohn unter der Grenze43,3843,36
Arbeitgeberabgaben bei voller Ausschöpfung (31,17 %)187,96 €197,31 €

Tabelle seitlich scrollbar →

Die Stundenzahl ist Grenze ÷ Mindestlohn, kein gesetzlicher Wert. Die Abgabensumme gilt mit den Umlagesätzen des Jahres 2026; U1 und U2 werden für 2027 neu festgesetzt.

Die Stundenzahl, die ein Minijob zum Mindestlohn trägt, bleibt mit rund 43 Stunden im Monat praktisch gleich – genau so ist die Formel gebaut (zehn Wochenstunden). Was sich ändert, ist der Betrag. Und das trifft zwei Vertragsarten unterschiedlich.

Prüfung 1: Verträge mit festem Monatsbetrag

Viele Hausmeisterbetriebe vereinbaren mit Aushilfen einen festen Monatsbetrag, oft genau an der Grenze. Ein Vertrag über 603 € bleibt 2027 ein Minijob – aber zum neuen Mindestlohn trägt er nur noch 41,30 Stunden im Monat statt 43,38. Arbeitet die Aushilfe weiter wie bisher, rutscht der Stundenlohn unter 14,60 €, und das ist ein Verstoß gegen § 1 MiLoG mit Nachzahlungsrisiko. Entweder du hebst den Monatsbetrag an (bis 633 € möglich) oder du senkst die Stundenzahl.

Prüfung 2: Verträge mit fester Stundenzahl

Steht im Vertrag eine Stundenzahl und der Mindestlohn als Stundenlohn, steigt das Entgelt 2027 automatisch. Dann ist die Frage, ob es unter 633 € bleibt:

Monatsentgelt 2027 zum Mindestlohn 14,60 €
Stunden im MonatEntgelt 2027Minijob?
40584,00 €ja
42613,20 €ja
43627,80 €ja
44642,40 €nein – Übergangsbereich

Tabelle seitlich scrollbar →

Grenze 2027: 633 €. Zahlst du über Mindestlohn, verschiebt sich die Schwelle nach unten – der Minijob-Rechner zeigt die genaue Stundenzahl.

Die Checkliste bis Dezember 2026

Vor dem Jahreswechsel je Minijobber

  1. Stundenlohn prüfen: ab 01.01.2027 mindestens 14,60 €. Bei Festbetrags-Verträgen den Betrag durch die tatsächlichen Stunden teilen.
  2. Monatsentgelt prüfen: regelmäßig höchstens 633 €, Einmalzahlungen anteilig mitgerechnet.
  3. Vertrag anpassen: neuen Stundenlohn oder neue Stundenzahl schriftlich festhalten.
  4. Zeiterfassung weiterführen: die Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG sind der Nachweis, dass Lohn und Stunden zusammenpassen.
  5. Jahresmeldung: Die Meldung an die Minijob-Zentrale zum Jahreswechsel läuft wie jedes Jahr; ändert sich die Beurteilung (Minijob wird Midijob), ist eine Ab- und Anmeldung fällig.

Wenn der Minijob 2027 nicht mehr reicht

Brauchst du von einer Aushilfe mehr als rund 43 Stunden im Monat, ist der Minijob das falsche Gefäß. Dann kommt der Übergangsbereich (bis 2.000 € im Monat) in Frage – mit regulären Sozialversicherungsbeiträgen, aber reduziertem Arbeitnehmeranteil. Die Alternative, die Arbeit auf zwei Minijobber zu verteilen, hat ihre eigenen Regeln: Mehrere Minijobber je Objekt.

Und wie rechnest du das ab?

Ein Lohnprogramm, das die neuen Werte zum Jahreswechsel selbst einspielt, nimmt dir die Prüfung nicht ab – aber es warnt, wenn ein Entgelt die Grenze reißt, und erzeugt die Meldungen, die dann fällig werden.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

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Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

633 € im Monat. Sie ergibt sich aus § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn 2027 (14,60 € laut § 1 MiLoV5) × 130 ÷ 3 = 632,67 €, aufgerundet auf volle Euro.

Muss ich bestehende Minijob-Verträge zum 1. Januar 2027 ändern?

Nur, wenn sie nicht mehr passen: Ein fester Monatsbetrag muss ab 2027 mindestens 14,60 € je tatsächlich geleisteter Stunde ergeben, und das regelmäßige Entgelt darf 633 € nicht übersteigen. Verträge, die beides erfüllen, laufen unverändert weiter.

Darf ich einfach weiter 603 € zahlen?

Ja, solange der Stundenlohn stimmt. 603 € geteilt durch 14,60 € ergibt 41,30 Stunden im Monat – mehr darf die Aushilfe für diesen Betrag ab 2027 nicht arbeiten.

Steigt die Grenze jedes Jahr?

Sie steigt immer dann, wenn der Mindestlohn steigt, weil sie per Gesetz an ihn gekoppelt ist. Die MiLoV5 legt Stufen für 2026 und 2027 fest; für die Zeit danach gibt es noch keine Verordnung.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), § 1 Höhe des Mindestlohns – amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html
  2. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 1 Mindestlohn – amtliche Fassung
    https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
  3. SGB IV, § 8 Geringfügige Beschäftigung; Geringfügigkeitsgrenze – amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
  4. SGB IV, § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich – amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__20.html
  5. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten – amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__17.html
  6. Minijob-Zentrale: Mindestlohn im Minijob (Verdienstgrenze, Stundenaufzeichnung), abgerufen am 07.10.2026
    https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/arbeitsrechte-im-minijob/mindestlohn
  7. Offener Datensatz Lohn-Eckwerte dieser Website (Werte, Formeln und Rechtsgrundlagen je Zeile)

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