Gründen und Betrieb
Hausmeisterservice gründen und betreiben
Gewerbe ohne Meisterpflicht, aber mit Grenzen zur Handwerksordnung. Was du anmelden musst, wen du versichern musst und was in den Wagen gehört.
Kurz gesagt
Ein Hausmeisterservice ist ein Gewerbe ohne Meisterpflicht: Du meldest es nach § 14 GewO bei der Gemeinde an, das Finanzamt bekommt innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die Berufsgenossenschaft eine Meldung binnen einer Woche. Die Grenze zieht die Handwerksordnung: Wer wesentliche Tätigkeiten eines Anlage-A-Handwerks anbietet (Elektro, Sanitär, Heizung), braucht dafür einen Meisterbetrieb – Kleinreparaturen und Tätigkeiten, die in bis zu drei Monaten erlernbar sind, bleiben frei.
Was ein Hausmeisterservice rechtlich ist
In keiner Anlage der Handwerksordnung steht ein Gewerbe „Hausmeister“. Das ist die gute Nachricht: Du brauchst keinen Meisterbrief, keine Eintragung in die Handwerksrolle und keine Ausübungsberechtigung. Hausmeisterdienste sind ein gewöhnliches stehendes Gewerbe – angemeldet wird es bei der Gemeinde, Mitglied wirst du automatisch bei der Industrie- und Handelskammer.
Die schlechte Nachricht steckt im selben Gesetz: Viele Tätigkeiten, die Kunden von einem Hausmeister erwarten, gehören eigentlich zu einem zulassungspflichtigen Handwerk. Steckdose setzen, Siphon tauschen, Heizkörper entlüften, Wand streichen – ob das noch Hausmeisterarbeit ist oder schon Elektro-, Installateur- oder Malerhandwerk, entscheidet § 1 Absatz 2 HwO über den Begriff der wesentlichen Tätigkeit. Diesen Absatz zitieren wir auf der Seite IHK oder HWK? im Wortlaut.
Zwei Nachbarberufe, zwei Regelwerke
Die Gebäudereinigung steht in Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33 der HwO – sie ist ein zulassungsfreies Handwerk. Wer sie betreibt, braucht keinen Meister, muss sich aber bei der Handwerkskammer anzeigen und ist dort Mitglied. Ein Hausmeisterservice, der Treppenhäuser mitreinigt, bewegt sich damit in zwei Regelwerken gleichzeitig. Was das praktisch bedeutet, steht unter Reinigungsfirma gründen.
Die Reihenfolge beim Start
| Schritt | Stelle | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Gewerbeanzeige | Gewerbeamt der Gemeinde | gleichzeitig mit dem Beginn | § 14 Abs. 1 GewO |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | Finanzamt (elektronisch) | innerhalb eines Monats | § 138 Abs. 1, 1b und 4 AO |
| Meldung des Unternehmens | Berufsgenossenschaft (VBG oder BG BAU) | binnen einer Woche | § 192 Abs. 1 SGB VII |
| Mitgliedschaft IHK | entsteht automatisch | – | § 2 Abs. 1 IHKG |
| Anzeige als zulassungsfreies Handwerk | Handwerkskammer – nur bei Gebäudereinigung | unverzüglich | § 18 Abs. 1 HwO |
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Die Fristen stehen so im Gesetz; die Gewerbeanzeige ersetzt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die Meldung bei der Berufsgenossenschaft, wenn sie binnen einer Woche erfolgt.
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Woran Gründungen in dieser Branche scheitern
Nicht an der Arbeit am Objekt. Die Fälle, die uns begegnen, haben drei Muster: Erstens wird die Grenze zum Handwerk unterschätzt, bis die Handwerkskammer nachfragt. Zweitens laufen Objekte über Monate ohne schriftliches Leistungsverzeichnis, und am Jahresende streiten Hausverwaltung und Hausmeister darüber, was die Pauschale eigentlich abdeckt. Drittens wächst der Betrieb über den ersten Minijobber hinaus, ohne dass jemand die Arbeitszeiten aufzeichnet – die Pflicht dazu steht in § 17 MiLoG und gilt ab dem ersten Minijob.
Alle drei Punkte haben eigene Seiten: die Grenze zum Handwerk hier im Bereich, das Leistungsverzeichnis unter Hausmeistervertrag, die Aufzeichnungspflicht unter Zeiterfassung.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Hausmeisterservice einen Meisterbrief?
Nein. Hausmeisterdienste stehen in keiner Anlage der Handwerksordnung. Einen Meister brauchst du erst, wenn du wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks aus Anlage A anbietest – etwa Elektroinstallation oder Sanitär. Was „wesentlich“ heißt, regelt § 1 Absatz 2 HwO.
Wo melde ich das Gewerbe an?
Beim Gewerbeamt der Gemeinde, in der du den Betrieb führst. § 14 Absatz 1 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn. Das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft werden über die Anzeige informiert; den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung musst du trotzdem selbst elektronisch abgeben.
IHK oder Handwerkskammer?
Ein reiner Hausmeisterservice gehört zur IHK (§ 2 Absatz 1 IHKG). Zur Handwerkskammer gehörst du, sobald du ein Handwerk aus Anlage A oder B betreibst – bei einem gemischten Betrieb kann es beides sein, dann ist der handwerkliche Teil bei der HWK und der Rest bei der IHK (§ 2 Absatz 3 IHKG).
Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?
Das hängt vom Schwerpunkt ab: Für Hausbesorgung – also das klassische Betreuen von Hausgrundstücken – ist nach den Entscheidungskriterien von VBG und BG BAU die VBG zuständig; wer überwiegend Handwerks- oder Bauleistungen erbringt, gehört zur BG BAU. Melde dich bei einer der beiden, die Zuständigkeit klären sie untereinander.
Was kostet die Gründung an Gebühren?
Die Gebühr für die Gewerbeanzeige legt jede Gemeinde selbst fest; eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht, deshalb nennen wir keine. IHK-Beiträge entfallen für nicht im Handelsregister eingetragene Gründer in den ersten Jahren unter den Grenzen des § 3 Absatz 3 IHKG.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Gewerbeordnung (GewO), § 14 — Anzeigepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html - Abgabenordnung (AO), § 138 — Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 192 — Unternehmerpflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__192.html - IHK-Gesetz (IHKG), § 2 — Kammerzugehörigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__2.html - IHK-Gesetz (IHKG), § 3 — Beiträge, Freistellung und Gründerbefreiung
https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__3.html - Handwerksordnung (HwO), § 1 — Zulassungspflichtige Handwerke, wesentliche Tätigkeiten
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html - Handwerksordnung (HwO), § 18 — Anzeigepflicht bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html - Handwerksordnung (HwO), Anlage A — Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html - Handwerksordnung (HwO), Anlage B — Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html - Entscheidungskriterien der VBG und der BG BAU für die Klärung von Fragen der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit, §§ 10 und 11 (Stand Mai 2018)
https://www.bgbau.de/fileadmin/Themen/mitgliedschaft_beitrag/Zust%C3%A4ndigkeitsvereinbarung_mit_der_Verwaltungs-BG.pdf - Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17 — Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__17.html
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