Gründen und Betrieb

Gewerbeanmeldung: IHK oder Handwerkskammer?

Wo ein Hausmeisterservice Mitglied wird, was eine wesentliche Tätigkeit ist und wann aus Kleinreparaturen ein Handwerk wird — mit den Normtexten.

Kurz gesagt

Ein reiner Hausmeisterservice gehört zur IHK – die Mitgliedschaft entsteht nach § 2 Absatz 1 IHKG automatisch mit der Gewerbesteuerpflicht. Zur Handwerkskammer gehörst du, sobald du ein Handwerk betreibst: zulassungspflichtig nach Anlage A nur mit Meisterbrief oder Ausübungsberechtigung, zulassungsfrei nach Anlage B (etwa Gebäudereinigung) nach bloßer Anzeige. Entscheidend ist, ob du wesentliche Tätigkeiten eines Anlage-A-Handwerks ausübst – Tätigkeiten, die in bis zu drei Monaten erlernbar sind, zählen nicht dazu.

Warum die Frage überhaupt entsteht

Beim Gewerbeamt kreuzt du an, was du tun willst. Steht dort „Hausmeisterservice“, geht die Anzeige an die IHK. Steht dort „Hausmeisterservice, Gebäudereinigung, Kleinreparaturen, Malerarbeiten“, landet sie zusätzlich bei der Handwerkskammer – und die prüft, ob hinter „Kleinreparaturen“ ein Handwerk steckt, das du ohne Eintragung nicht betreiben darfst. Die Grenze zieht nicht die Kammer, sondern § 1 Absatz 2 HwO.

Der Maßstab: wesentliche Tätigkeiten

§ 1 Absatz 2 HwO — Zulassungspflichtiges Handwerk, wesentliche Tätigkeiten

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

Handwerksordnung, amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026

Im Sprachgebrauch heißen die Tätigkeiten aus Satz 2 Nummer 1 „einfache Tätigkeiten“. Das Gesetz selbst benutzt das Wort nicht; es sagt nur, was keine wesentliche Tätigkeit ist. Und Satz 3 enthält die Falle für Hausmeisterdienste: Viele einzelne einfache Tätigkeiten dürfen in der Gesamtbetrachtung kein ganzes Handwerk ergeben. Wer Steckdosen setzt, Leuchten anschließt, Sicherungen tauscht und Leitungen verlegt, übt vielleicht lauter kurz erlernbare Tätigkeiten aus – zusammen ist es Elektrotechnik, Anlage A Nummer 25.

Wo die Grenzen für Hausmeister praktisch liegen

Eine abschließende Liste, welche Handgriffe erlaubt sind, gibt es nicht – sie wäre auch nicht möglich, weil Satz 3 auf die Gesamtbetrachtung abstellt. Was sich sagen lässt: Je näher eine Tätigkeit am Kern eines Anlage-A-Handwerks liegt (Elektroinstallation Nr. 25, Installateur und Heizungsbauer Nr. 24, Maler und Lackierer Nr. 10, Tischler Nr. 27, Dachdecker Nr. 4, Maurer Nr. 1), desto eher ist sie wesentlich. Für Arbeiten an der elektrischen Hausanlage kommt § 13 Absatz 2 NAV hinzu, der Installationsarbeiten eingetragenen Installateurbetrieben vorbehält. Die Einzelheiten je Gewerk stehen unter Was darf ein Hausmeister?, die verbindliche Auskunft gibt deine Handwerkskammer.

Drei Wege in die Handwerksrolle

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig betreiben darf
WegVoraussetzungFundstelle
Meisterprüfungbestandene Meisterprüfung im Handwerk oder einem verwandten Handwerk§ 7 Abs. 1a HwO
Gleichwertige AbschlüsseIngenieure, Absolventen technischer Hochschulen und Fachschulen mit passendem Schwerpunkt§ 7 Abs. 2 HwO
Ausübungsberechtigung (Altgesellenregel)Gesellenprüfung und sechs Jahre Tätigkeit im Handwerk, davon vier in leitender Stellung§ 7b Abs. 1 HwO

Tabelle seitlich scrollbar →

Für Hausmeisterdienste ist keiner dieser Wege nötig — sie sind kein Handwerk. Die Tabelle zeigt, was gilt, wenn du ein Anlage-A-Handwerk als zweites Standbein aufbauen willst.

Kammermitgliedschaft im Wortlaut

§ 2 Absatz 1 IHKG — Kammerzugehörigkeit

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026
§ 90 Absatz 2 HwO — Mitgliedschaft in der Handwerkskammer

Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

Handwerksordnung, amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026
§ 2 Absatz 3 IHKG — Gemischte Betriebe

Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

IHKG, amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026

Der dritte Absatz ist die Antwort für den typischen Mischbetrieb: Wer Hausmeisterdienste und Gebäudereinigung anbietet, ist mit der Reinigung bei der Handwerkskammer und mit dem Rest bei der IHK. Beide Kammern erheben Beiträge nur für ihren Teil.

Was die Mitgliedschaft kostet — und wann nicht

Die IHK-Beiträge legt jede Kammer in ihrer Wirtschaftssatzung fest; eine bundesweite Zahl gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist aber, wer nichts zahlt: Nach § 3 Absatz 3 IHKG sind natürliche Personen, die nicht im Handelsregister stehen, vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. Gründer, die in den fünf Jahren davor keine gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte hatten, sind im Jahr der Eröffnung und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, solange der Gewerbeertrag 25.000 Euro nicht übersteigt.

Gewerbesteuer selbst fällt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst oberhalb eines Freibetrags von 24.500 Euro Gewerbeertrag an (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG). Zur Gewerbesteuer veranlagt – und damit IHK-Mitglied – bist du trotzdem.

Nebenbetrieb: wenn das Handwerk klein bleibt

§ 3 Absatz 1 und 2 HwO — Handwerklicher Nebenbetrieb

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. (2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

Handwerksordnung, amtliche Fassung, gelesen am 07.10.2026

Die Vorschrift wird oft als Freibrief gelesen: „Solange ich weniger als eine Vollzeitkraft im Jahr mit Malerarbeiten verbringe, ist es ein unerheblicher Nebenbetrieb.“ So einfach ist es nicht. § 3 regelt, wann ein Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens unter die HwO fällt – er befreit nicht von § 1, wenn die handwerkliche Leistung selbst der Betriebszweck ist. Ob dein Fall darunter passt, entscheidet die Handwerkskammer im Einzelfall; wir können das hier nicht.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.

Häufige Fragen

Ist ein Hausmeisterservice ein Handwerk?

Nein. Weder Anlage A noch Anlage B der Handwerksordnung führen ein Gewerbe „Hausmeister“. Handwerklich wird dein Betrieb erst, wenn du wesentliche Tätigkeiten eines Anlage-A-Handwerks oder ein Anlage-B-Handwerk wie die Gebäudereinigung ausübst.

Muss ich mich bei der Handwerkskammer melden?

Nur, wenn du ein Handwerk betreibst. Bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben verlangt § 18 Absatz 1 HwO eine unverzügliche Anzeige bei der Handwerkskammer; bei zulassungspflichtigen Handwerken brauchst du vorher die Eintragung in die Handwerksrolle.

Darf ich als Hausmeister Kleinreparaturen anbieten?

Tätigkeiten, die in bis zu drei Monaten erlernbar sind, sind nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 HwO keine wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks. Die Grenze liegt in der Gesamtbetrachtung nach Satz 3: Viele einfache Handgriffe dürfen zusammen kein ganzes Handwerk ergeben.

Was kostet die IHK-Mitgliedschaft?

Das legt jede Kammer selbst fest. Gesetzlich steht nur fest, wer befreit ist: Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende bis 5.200 Euro Gewerbeertrag, Gründer in den ersten Jahren bis 25.000 Euro (§ 3 Absatz 3 IHKG).

Kann ich gleichzeitig in IHK und HWK sein?

Ja. § 2 Absatz 3 IHKG regelt genau diesen Fall: Mit dem handwerklichen Teil gehörst du zur Handwerkskammer, mit dem nichthandwerklichen zur IHK.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Handwerksordnung (HwO), § 1 — Zulassungspflichtige Handwerke, wesentliche Tätigkeiten
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html
  2. Handwerksordnung (HwO), Anlage A — Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html
  3. Handwerksordnung (HwO), Anlage B — Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html
  4. Handwerksordnung (HwO), §§ 2 und 3 — Handwerkliche Nebenbetriebe
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__3.html
  5. Handwerksordnung (HwO), §§ 7 und 7b — Eintragung in die Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7.html
  6. Handwerksordnung (HwO), § 18 — Anzeigepflicht bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html
  7. Handwerksordnung (HwO), § 90 — Mitgliedschaft in der Handwerkskammer
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__90.html
  8. IHK-Gesetz (IHKG), § 2 — Kammerzugehörigkeit
    https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__2.html
  9. IHK-Gesetz (IHKG), § 3 — Beiträge, Freistellung und Gründerbefreiung
    https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__3.html
  10. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 11 — Steuermesszahl und Freibetrag
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html
  11. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 13 — Elektrische Anlage
    https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html

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