Vertrag
Hausmeistervertrag und Leistungsverzeichnis
Regelleistungen, Zusatzleistungen auf Nachweis, Bereitschaft, Laufzeit und Kündigung, Haftung, Schlüsselprotokoll – mit den Normtexten im Wortlaut.
Kurz gesagt
Ein Hausmeistervertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB: Geschuldet ist die laufende Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Sein Kern ist das Leistungsverzeichnis je Objekt mit Regelleistungen, Zusatzleistungen auf Nachweis und Bereitschaft; dazu kommen Vergütung, Laufzeit und Kündigung nach §§ 620, 621 BGB, Haftung und ein Schlüsselübergabe-Protokoll. Ein Vertragsmuster bieten wir bewusst nicht an – die Bausteine müssen zum Objekt passen.
Dienstvertrag oder Werkvertrag?
Die Frage klingt akademisch, entscheidet aber über Vergütung, Abnahme und Gewährleistung. Das Gesetz unterscheidet nach dem, was geschuldet ist:
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Die laufende Objektbetreuung – Kontrollgänge, Reinigung in festem Rhythmus, Müllplatz, Bereitschaft – ist Tätigkeit ohne versprochenen Erfolg und damit Dienstvertrag: Die Vergütung ist mit der geleisteten Arbeit verdient, eine Abnahme gibt es nicht. Ein einzelner Reparaturauftrag („Haustürschließer ersetzen“) ist dagegen ein geschuldeter Erfolg und damit Werkvertrag: Die Vergütung wird erst mit der Abnahme fällig, und für Mängel gilt das Werkvertragsrecht. In der Praxis enthält ein Hausmeistervertrag beides – ein Rahmen als Dienstvertrag, einzelne Zusatzaufträge als Werkverträge. Der Vertrag sollte das benennen, damit klar ist, für welche Positionen Abnahme und Gewährleistung gelten.
Das Leistungsverzeichnis je Objekt
Es ist der Teil des Vertrags, der am meisten Streit vermeidet – oder verursacht, wenn er fehlt. Ein Verzeichnis, das für jedes Objekt getrennt geführt wird, trennt drei Gruppen:
Regelleistungen
Alles, was in festem Rhythmus anfällt und in die Monatspauschale eingeht. Je Position gehören dazu: was (Treppenhausreinigung mit Fensterbänken und Handläufen), wo (Haus 3, Treppenhaus A und B), wie oft (wöchentlich, montags) und bis zu welcher Grenze (Kleinreparaturen bis 30 Minuten Arbeitszeit ohne Material). Ohne die Grenze wird jede Reparatur zur Diskussion, ob sie noch in der Pauschale steckt.
Zusatzleistungen auf Nachweis
Reparaturen über der Grenze, Handwerker einweisen und beaufsichtigen, Wohnungsübergaben begleiten, Sonderreinigung, Sperrmüll, Grünschnitt entsorgen. Vereinbart werden Stundensatz, Materialabrechnung (nach Beleg oder mit Aufschlag) und die Form des Nachweises: Stundenzettel mit Datum, Objekt, Tätigkeit, Dauer, idealerweise vor der Rechnung übermittelt. Wie das mit mobiler Zeiterfassung je Objekt läuft, steht unter Zeiterfassung im Hausmeisterservice.
Bereitschaft und Notdienst
Winterdienst mit Räum- und Streuzeiten, Notdienst außerhalb der Arbeitszeit. Hier gehören in den Vertrag: Erreichbarkeit (Zeiten, Rufnummer), Reaktionszeit, was als Notfall gilt (Wasserrohrbruch ja, klemmende Haustür nein), die Bereitschaftspauschale und der Satz je Einsatz. Beim Winterdienst zusätzlich: wer die Räum- und Streupflicht trägt, wo und wann geräumt wird und wie Einsätze dokumentiert werden – siehe Winterdienst und Haftung.
Das Verzeichnis ist die Kalkulationsgrundlage
Jede Regelleistung hat einen Zeitbedarf je Monat. Summe mal Stundensatz ist die Pauschale. Wer das Verzeichnis sauber führt, kann die Pauschale begründen, bei Änderungen am Objekt anpassen und nach einem Jahr Zeiterfassung belegen. Den Stundensatz liefert der Stundensatz-Rechner.
Vergütung
Monatspauschale für die Regelleistungen, Stundensatz für Zusatzleistungen, Bereitschaftspauschale – jeweils netto mit Hinweis auf die Umsatzsteuer oder, bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG, mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung. Dazu Zahlungsziel, Fälligkeit (Pauschale im Voraus oder nachträglich) und eine Anpassungsklausel, die sagt, wann und wie die Pauschale neu verhandelt wird (etwa jährlich oder bei Änderung des Leistungsverzeichnisses). Die Modelle im Vergleich: Pauschale oder Stunden?.
Laufzeit und Kündigung
Ein Dienstvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; ist keine vereinbart, kann jede Seite nach den gesetzlichen Fristen kündigen:
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, […] 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats, 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs, […]
Für einen Hausmeisterdienst mit Monatspauschale heißt das ohne eigene Regelung: Kündigung bis zum 15. zum Monatsende – für beide Seiten. Das ist für einen Betrieb, der Mitarbeitende und ein Fahrzeug auf das Objekt eingeplant hat, kurz. Üblich und zulässig sind deshalb vertragliche Regelungen: eine Mindestlaufzeit (etwa zwölf Monate), danach Verlängerung um je ein Jahr, Kündigungsfrist drei Monate zum Laufzeitende. Was die Parteien vereinbaren, geht den gesetzlichen Fristen vor; das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt davon unberührt.
Haftung
Zwei Dinge gehören in den Vertrag. Erstens die Zusage, dass der Dienst eine Betriebshaftpflichtversicherung mit genannter Deckungssumme unterhält – sie zahlt, wenn beim Kontrollgang eine Scheibe zu Bruch geht oder ein Passant auf dem nicht gestreuten Weg stürzt. Zweitens die Klarstellung, welche Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer auf den Dienst überträgt (Winterdienst, Kontrolle von Wegen und Beleuchtung) und welche beim Eigentümer bleiben. Eine Übertragung befreit den Eigentümer nicht von der Pflicht, den Dienst zu überwachen – die Rechtslage nach § 823 BGB steht unter Verkehrssicherungspflicht des Hausmeisters, die Versicherungsfrage unter Versicherung für den Hausmeisterservice.
Schlüsselübergabe-Protokoll
Der Hausmeister hält Schlüssel zu Technikräumen, Kellern, oft zu Wohnungen. Ein Protokoll als Anlage zum Vertrag hält fest: welche Schlüssel (Bezeichnung, Schließanlagen-Nummer, Anzahl), wer sie wann übernommen hat, wie sie verwahrt werden, wer sie weitergeben darf und was bei Verlust gilt (Meldepflicht, Kostentragung für den Austausch der Schließanlage). Bei Vertragsende wird dasselbe Protokoll für die Rückgabe verwendet. Welche Datenschutzpflichten beim Zugang zu fremden Wohnungen gelten, steht unter Schlüssel und Datenschutz.
Was in den Vertrag gehört – die Checkliste
| Baustein | Inhalt | Rechtsbezug |
|---|---|---|
| Parteien und Objekt | Auftraggeber (Eigentümer, WEG, Verwaltung mit Vollmacht), Auftragnehmer, Objektadresse(n) | – |
| Vertragstyp | Rahmen als Dienstvertrag; Einzelaufträge mit geschuldetem Erfolg als Werkvertrag kennzeichnen | § 611, § 631 BGB |
| Leistungsverzeichnis | je Objekt: Regelleistungen mit Rhythmus und Grenze, Zusatzleistungen auf Nachweis, Bereitschaft | – |
| Vergütung | Pauschale, Stundensatz, Bereitschaft, Material, Fälligkeit, Anpassung, Umsatzsteuer oder § 19-Hinweis | § 12, § 19 UStG |
| Nachweise | Form und Frist für Stundenzettel und Leistungsnachweise | vertraglich |
| Laufzeit und Kündigung | Mindestlaufzeit, Verlängerung, Frist; sonst gesetzliche Fristen | § 620, § 621 BGB |
| Haftung und Versicherung | Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme, übertragene Verkehrssicherungspflichten | § 823 BGB |
| Schlüsselprotokoll | Anlage mit Schlüsselliste, Verwahrung, Verlustregel, Rückgabe | – |
| Datenschutz | Umgang mit Bewohnerdaten und Zugang zu Wohnungen | DSGVO |
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Kein Vertragsmuster: Die Tabelle nennt Bausteine, nicht Formulierungen. Für die Ausgestaltung im Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg.
Warum wir kein Muster zum Herunterladen anbieten
Ein Vertragsmuster passt nie zum konkreten Objekt, und ein Muster, das trotzdem unterschrieben wird, ersetzt das Leistungsverzeichnis durch Floskeln. Wer die Bausteine oben kennt, kann ein Angebot schreiben, das zum Vertrag wird – oder einen Entwurf der Gegenseite prüfen. Für die rechtliche Ausgestaltung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Ist ein Hausmeistervertrag ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag?
Die laufende Objektbetreuung ist Dienstvertrag nach § 611 BGB: Geschuldet ist die Tätigkeit, nicht ein Erfolg. Einzelne Reparaturaufträge mit geschuldetem Ergebnis sind Werkverträge nach § 631 BGB mit Abnahme und Gewährleistung. Ein Vertrag kann beides enthalten und sollte es benennen.
Welche Kündigungsfrist gilt für einen Hausmeistervertrag?
Ohne Vereinbarung die gesetzliche: Bei monatlicher Vergütung kann nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Vertraglich sind längere Fristen und Mindestlaufzeiten üblich. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt.
Was gehört in ein Leistungsverzeichnis für den Hausmeister?
Je Objekt: Regelleistungen mit Rhythmus, Ort und Grenze für Kleinreparaturen; Zusatzleistungen mit Stundensatz, Materialregel und Nachweisform; Bereitschaft für Winterdienst und Notdienst mit Zeiten, Reaktionszeit und Einsatzsatz.
Braucht ein Hausmeisterdienst eine Betriebshaftpflicht?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht, aber kaum ein Auftraggeber schließt ohne sie ab – und ohne sie haftet der Betrieb für Schäden am Objekt und für Personenschäden etwa beim Winterdienst mit dem gesamten Vermögen. Die Deckungssumme gehört in den Vertrag.
Gibt es hier ein Muster für einen Hausmeistervertrag?
Nein. Wir erklären die Bausteine und die Normen dahinter; die Formulierung muss zum Objekt und zur Rechtsform passen und ist eine Aufgabe für anwaltliche Beratung.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- § 611 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html - § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html - § 620 BGB, Beendigung des Dienstverhältnisses — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__620.html - § 621 BGB, Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__621.html - § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
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