Recht und Vertrag

Verkehrssicherungspflicht: Was der Hausmeister übernimmt

§ 823 BGB, die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Hausmeister und die Kontrollpflicht, die beim Eigentümer bleibt – mit den BGH-Entscheidungen, auf denen das beruht.

Kurz gesagt

Die Verkehrssicherungspflicht trifft zunächst den Eigentümer: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die nötigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen, sonst haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB. Sie lässt sich auf den Hausmeister übertragen – laut BGH aber nur, wenn die Übertragung klar und eindeutig vereinbart ist. Dann wird der Hausmeister selbst deliktisch verantwortlich, und beim Eigentümer bleiben Kontroll- und Überwachungspflichten. Gegenüber seinen Mietern haftet der Vermieter zusätzlich aus dem Mietvertrag für die Fehler des beauftragten Dienstes (§ 278 BGB) – er kann dich dafür in Regress nehmen.

Die Grundlage: § 823 Abs. 1 BGB

§ 823 Absatz 1 BGB — Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch, amtliche Fassung, geprüft am 07.10.2026

Das Wort „Verkehrssicherungspflicht“ steht nicht im Gesetz. Es ist der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff dafür, dass auch ein Unterlassen die Verletzung im Sinne dieser Vorschrift sein kann: Wer einen Verkehr eröffnet – ein Mietshaus mit Treppenhaus, Wegen, Spielplatz –, muss die Gefahren abwehren, die davon für andere ausgehen. Tut er das nicht und stürzt jemand, haftet er, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daneben steht § 831 BGB: Wer einen anderen „zu einer Verrichtung bestellt“, haftet für dessen Schäden, es sei denn, er hat bei Auswahl und, soweit er sie zu leiten hat, bei der Leitung „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet“.

Übertragung auf den Hausmeister: Was der BGH verlangt

Die Pflicht muss der Eigentümer nicht selbst erfüllen. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen 2008 in einem Fall zusammengefasst, in dem eine Mieterin vor ihrem Haus auf nicht gestreutem Eis gestürzt war und den beauftragten Dienstleister verklagte:

BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07

„Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird.“ (Entscheidungsgründe unter II 2 a)

Zwei amtliche Leitsätze ergänzen das: Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten „dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein.“ Und: Die deliktische Einstandspflicht des Beauftragten „besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.“

Vier Folgen für Hausmeisterdienste:

  1. Du haftest selbst. Mit der Übernahme wirst du gegenüber dem Gestürzten unmittelbar verantwortlich – nicht nur gegenüber deinem Auftraggeber.
  2. Auch ohne gültigen Vertrag. Ein Formfehler im Vertrag schützt dich nicht; entscheidend ist, dass du die Aufgabe tatsächlich übernommen hast.
  3. Klar und eindeutig. „Objektbetreuung“ als Sammelbegriff reicht nicht; die Pflicht – Winterdienst, Treppenhaus, Außenanlage – muss benannt sein. Das schützt beide Seiten: Was nicht übertragen ist, bleibt beim Eigentümer.
  4. Der Eigentümer ist nicht raus. Seine Pflicht verkürzt sich auf Kontrolle und Überwachung – er muss stichprobenartig prüfen, ob du deine Aufgabe erfüllst.

Zwei Haftungsebenen: Delikt und Mietvertrag

Die Übertragung entlastet den Eigentümer nur auf der deliktischen Ebene. Gegenüber seinen eigenen Mietern hat er daneben eine vertragliche Pflicht: Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat er die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ – dazu gehört der gefahrlose Zugang. Für diese Pflicht hat der BGH 2025 klargestellt, dass ein beauftragter Winterdienst Erfüllungsgehilfe des Vermieters ist:

BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23

Amtlicher Leitsatz: „Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.“

Im Fall nahm ein Dienstleister im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr; die Mieterin einer Eigentumswohnung stürzte morgens auf dem nicht enteisten Zugangsweg. Der BGH: Die Vermieterin durfte sich zur Erfüllung ihrer mietvertraglichen Nebenpflichten des Dienstleisters als Erfüllungsgehilfin bedienen, „für deren Verschulden sie nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat“ (Rn. 19). Die deliktische Delegation mit Verkürzung auf Auswahl- und Überwachungsverschulden ändere daran nichts, denn der Dritte werde „bei der Erfüllung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht tätig, für dessen Verschulden der Vermieter nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB umfassend haftet“ (Rn. 21). Dass der Dienstleister unternehmerisch selbständig ist, stehe dem nicht entgegen (Rn. 28).

Für dich als Dienstleister bedeutet das: Der Vermieter zahlt seinem Mieter den Schaden – und holt sich das Geld bei dir, wenn du deine Pflicht aus dem Vertrag verletzt hast. Ob der Gestürzte dich direkt in Anspruch nimmt oder der Vermieter dich in Regress nimmt, ändert am Ergebnis wenig. Ohne Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung für Personenschäden ist ein einziger Sturz existenzbedrohend; was die Police leisten muss, steht auf der Seite Versicherung.

Typische Fälle am Objekt

Wo die Verkehrssicherungspflicht im Hausmeisteralltag greift
BereichTypische GefahrWas belegt istWas offen bleibt
TreppenhausDefekte Beleuchtung, lose Stufenkanten, fehlender Handlauf, abgestellte Gegenstände im FluchtwegKontrolle von Beleuchtung, Fluchtwegen und Glasflächen ist die typische Hauswartaufgabe (BGH VIII ZR 62/19, Rn. 18)Kein gesetzliches Kontrollintervall; was „regelmäßig“ heißt, entscheidet der Einzelfall
AußenanlageNasses Laub, Wurzelaufbrüche, lockere Platten, ungesicherte BaugrubenPflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten ist umlagefähige Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV)Keine Norm legt fest, wie oft Wege zu kontrollieren sind
SpielplatzVerschleiß an Geräten, Fangstellen, verschmutzter SandDIN EN 1176-7 beschreibt Sichtkontrolle, operative Inspektion und Hauptinspektion (Norm, Empfehlung)Die Norm ist keine Rechtspflicht; sie wird von Gerichten als Maßstab herangezogen – Details auf Spielplatzkontrolle
Dach und FassadeDachlawinen, Eiszapfen, lose ZiegelAllgemeine Pflicht aus § 823 Abs. 1 BGBWir haben keine BGH-Entscheidung zu Dachlawinen gelesen; die Anforderungen hängen laut Instanzgerichten stark von Region und Dachform ab – eine Pauschalregel gibt es nicht
BäumeAstbruch, StandsicherheitAllgemeine Pflicht aus § 823 Abs. 1 BGBDie FLL-Baumkontrollrichtlinie ist eine Verbandsregel, keine Norm und kein Gesetz; welche Kontrolldichte Gerichte verlangen, ist Einzelfallfrage
WinterdienstSchnee- und Eisglätte auf ZugangswegenÜbertragbar, Kontrollpflicht bleibt (VI ZR 126/07); Vermieter haftet dem Mieter für den Dienstleister (VIII ZR 250/23); Pflicht endet regelmäßig an der Grundstücksgrenze (VIII ZR 255/16)Zeiten und Umfang regelt die Satzung der Gemeinde – Winterdienst und Haftung

Tabelle seitlich scrollbar →

Was in der Spalte „offen“ steht, ist keine Nachlässigkeit, sondern die Rechtslage: Die Verkehrssicherungspflicht kennt keine Intervalle im Gesetz. Deshalb ist die Dokumentation so wichtig.

Was „Kontrolle und Überwachung“ beim Eigentümer heißt

Der BGH sagt, worauf sich die Pflicht des Eigentümers verkürzt, nicht wie oft er kontrollieren muss. Aus der Formulierung ergibt sich aber die Richtung: Der Eigentümer muss sich vergewissern, dass die übertragene Aufgabe tatsächlich erledigt wird – stichprobenartig, mit mehr Aufmerksamkeit bei neuen Dienstleistern, nach Beschwerden und bei besonderen Gefahrenlagen. Wer sich nie kümmert, verletzt seine Überwachungspflicht und haftet wieder selbst.

Für dich ist das der Grund, deinem Auftraggeber die Kontrolle leicht zu machen: Ein Dienstleister, der seine Kontrollgänge dokumentiert und die Nachweise unaufgefordert liefert, nimmt dem Eigentümer genau die Pflicht ab, die ihm geblieben ist.

Dokumentation: der einzige Beweis, den du hast

Stürzt jemand, steht Aussage gegen Aussage – es sei denn, es gibt Aufzeichnungen. Keine Vorschrift schreibt vor, wie ein Kontrollbuch für Hausmeister auszusehen hat; das ist eine Lücke, die wir benennen. Aus den Entscheidungen ergibt sich aber, was im Streitfall gebraucht wird:

  • Datum und Uhrzeit jedes Kontrollgangs und jeder Streuung – bei Glätte ist die Uhrzeit das entscheidende Beweismittel.
  • Bereich und Befund: Was wurde geprüft, was war in Ordnung, was nicht.
  • Maßnahme und Meldung: Was hast du sofort behoben, was an den Eigentümer gemeldet – mit Datum der Meldung. Ab der Meldung liegt die Verantwortung für die Behebung wieder beim Eigentümer.
  • Wetterlage beim Winterdienst, am besten mit Foto.
  • Aufbewahrung mindestens so lange, wie Ansprüche verjähren können – und das sind bei Personenschäden Jahre.

Ob du das auf Papier, in einer Zeiterfassung mit Objektzuordnung oder in einer App führst, ist rechtlich gleichgültig. Wichtig ist, dass es lückenlos ist und sich nachträglich nicht unbemerkt ändern lässt.

Winterdienst: nur die Grundlinie

Der Winterdienst ist der häufigste Haftungsfall und bekommt deshalb eine eigene Seite: Winterdienst und Haftung. Hier nur die drei Punkte, die aus der gelesenen Rechtsprechung feststehen: Die Räum- und Streupflicht lässt sich übertragen, die Kontrolle bleibt (VI ZR 126/07). Der Vermieter haftet seinem Mieter für den beauftragten Dienst (VIII ZR 250/23). Und sie endet regelmäßig an der Grundstücksgrenze: Ein Vermieter, dem die Gemeinde die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg nicht übertragen hat, ist laut BGH regelmäßig nicht verpflichtet, „über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen“ (Pressemitteilung 036/2018 zu VIII ZR 255/16).

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.

Häufige Fragen

Kann die Verkehrssicherungspflicht auf den Hausmeister übertragen werden?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (VI ZR 126/07) lassen sich Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegieren, wenn die Übertragung klar und eindeutig vereinbart ist. Der Hausmeister wird dann selbst deliktisch verantwortlich; beim Eigentümer bleiben Kontroll- und Überwachungspflichten.

Haftet der Eigentümer trotzdem noch?

Auf zwei Wegen: Deliktisch, wenn er seine verbliebene Kontroll- und Überwachungspflicht verletzt. Und gegenüber seinen Mietern immer aus dem Mietvertrag, weil der beauftragte Dienst sein Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB, BGH VIII ZR 250/23) – mit Regress gegen den Dienstleister.

Reicht ein mündlicher Auftrag für die Übertragung?

Der BGH verlangt eine klare und eindeutige Vereinbarung, keine bestimmte Form. Die deliktische Haftung des Übernehmers besteht sogar, wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Für den Nachweis, was genau übertragen wurde, ist die Schriftform trotzdem der einzige sichere Weg.

Wie oft muss ein Hausmeister das Treppenhaus kontrollieren?

Dafür gibt es keine gesetzliche Vorgabe und keine Norm. Der BGH beschreibt die Hauswartaufgabe als routinemäßige, in bestimmten zeitlichen Intervallen durchgeführte Kontrolle (VIII ZR 62/19); welches Intervall angemessen ist, hängt vom Objekt ab. Vereinbare es im Vertrag und dokumentiere es.

Muss der Hausmeister den Gehweg vor dem Haus räumen?

Nur, wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht per Satzung auf den Eigentümer übertragen hat und dieser sie an den Hausmeister weitergibt. Ohne Übertragung durch die Gemeinde endet die Pflicht des Vermieters regelmäßig an der Grundstücksgrenze (BGH, VIII ZR 255/16).

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 — Schadensersatzpflicht
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 831 — Haftung für den Verrichtungsgehilfen
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 535 — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07 — Übertragung der Streupflicht auf einen Dritten (Entscheidungstext)
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23 — Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers für den beauftragten Winterdienst (Entscheidungstext)
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2023/VIII_ZR_250-23.pdf?__blob=publicationFile&v=2
  6. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 036/2018 vom 21.02.2018 zum Urteil VIII ZR 255/16 — Räum- und Streupflicht des Vermieters endet an der Grundstücksgrenze
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018036.html
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 62/19 — Notdienstpauschale des Hausmeisters als Verwaltungskosten (Entscheidungstext)
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2019/VIII_ZR__62-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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