Anleitung
Angebot schreiben als Hausmeister
Aufbau, Bindefrist nach §§ 145 bis 148 BGB, Kleinunternehmer-Hinweis und der Weg zur Rechnung – Schritt für Schritt.
Kurz gesagt
Für ein Angebot gibt es keinen gesetzlichen Pflichtkatalog wie für Rechnungen – aber es wird mit Zugang bindend (§ 145 BGB), deshalb gehört eine Bindefrist hinein. Ein brauchbares Hausmeister-Angebot enthält das Leistungsverzeichnis je Objekt, getrennte Preise für Pauschale, Stunden und Bereitschaft, die Umsatzsteuer oder den Kleinunternehmer-Hinweis nach § 19 UStG, Laufzeit und Kündigung. Wer im Handelsregister steht, muss zusätzlich die Angaben nach § 37a HGB oder § 35a GmbHG machen.
Pflichtangaben: Was das Gesetz verlangt – und was nicht
Für Rechnungen zählt § 14 Abs. 4 UStG zehn Pflichtangaben auf. Für Angebote gibt es keinen solchen Katalog: Das Gesetz sagt, dass ein Angebot bindet, nicht, was drinstehen muss. Zwei Vorschriften greifen trotzdem, je nach Rechtsform und Adressat:
- Handelsregister-Eintrag. Ein Angebot ist ein Geschäftsbrief. Eingetragene Kaufleute und GmbHs müssen darauf die Angaben nach § 37a HGB beziehungsweise § 35a GmbHG machen. Ein Kleingewerbetreibender ohne Handelsregister-Eintrag – die Mehrzahl der Hausmeisterdienste – fällt nicht darunter, sollte aber aus demselben Grund vollständige Absenderangaben machen.
- Verbraucher als Empfänger. Bietest du einem privaten Eigentümer an, verlangt § 3 Abs. 1 PAngV den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Hausverwaltung, gewerblichem Vermieter oder WEG sind Nettopreise mit Steuerausweis üblich.
Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
Schritt für Schritt zum Angebot
1. Objekt besichtigen und Leistungsverzeichnis aufnehmen
Vor dem ersten Euro steht der Rundgang: Treppenhäuser, Eingänge, Außenanlage, Müllplatz, Aufzug, Tiefgarage, Wege für den Winterdienst. Daraus entsteht das Leistungsverzeichnis mit Regelleistungen, Rhythmus und der Grenze für Kleinreparaturen – es ist später der Kern des Angebots und des Vertrags.
2. Stundensatz und Monatsstunden kalkulieren
Der Stundensatz kommt aus den eigenen Kosten, nicht aus Marktgerüchten: Jahreskosten einschließlich Unternehmerlohn geteilt durch verrechenbare Stunden, plus Gewinnaufschlag. Die Monatsstunden je Objekt schätzt du Position für Position aus dem Leistungsverzeichnis. Pauschale = Stundensatz mal Monatsstunden.
3. Angebot aufbauen
Absender mit vollständiger Anschrift, Empfänger, Datum, Angebotsnummer, Objekt, Leistungsverzeichnis als Positionen, Preise getrennt nach Monatspauschale, Stundensatz für Zusatzleistungen und Bereitschaft, Material- und Anfahrtsregel, Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis, Zahlungsziel, Laufzeit und Kündigung, Bindefrist, Unterschrift.
4. Bindefrist setzen
Nach § 145 BGB bist du an dein Angebot gebunden, sobald es zugeht – ohne Frist so lange, wie du unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwarten darfst (§ 147 Abs. 2 BGB). Eine ausdrückliche Frist nach § 148 BGB („Dieses Angebot gilt bis zum …“) schafft Klarheit für beide Seiten.
5. Umsatzsteuer richtig ausweisen
Umsatzsteuerpflichtige Betriebe nennen Nettopreise und den Steuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG; gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus und sagen das im Angebot.
6. Auftrag bestätigen lassen
Die Annahme des Angebots – unterschrieben zurück oder per Auftragsbestätigung – macht aus dem Angebot den Vertrag. Hält der Auftraggeber ein eigenes Vertragsformular bereit, prüfst du es gegen dein Leistungsverzeichnis, bevor du unterschreibst.
7. Rechnung stellen
Die Rechnung übernimmt die Positionen des Angebots und trägt die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG: fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsumfang, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Befreiung. An Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Der Aufbau im Detail
| Baustein | Was hineingehört | Warum |
|---|---|---|
| Kopf | Absender mit Anschrift, Telefon, E-Mail, Steuernummer oder USt-IdNr.; bei Handelsregister-Eintrag die Angaben nach § 37a HGB / § 35a GmbHG; Empfänger; Datum; Angebotsnummer | Zuordnung und spätere Rechnung |
| Objekt | Adresse, Zahl der Wohneinheiten, Treppenhäuser, Außenfläche, Besonderheiten | Grundlage der Kalkulation |
| Leistungsverzeichnis | Regelleistungen mit Rhythmus und Grenze, Zusatzleistungen, Bereitschaft – als nummerierte Positionen | wird Vertragsbestandteil |
| Preise | Monatspauschale, Stundensatz für Zusatzleistungen, Bereitschaftspauschale, Einsatzsatz, Material- und Anfahrtsregel – getrennt ausgewiesen | Vergleichbarkeit, keine versteckten Posten |
| Umsatzsteuer | Steuersatz 19 % und Bruttobetrag; gegenüber Verbrauchern Gesamtpreis; Kleinunternehmer: Hinweis auf § 19 UStG | § 12, § 19 UStG, § 3 PAngV |
| Zahlung | Zahlungsziel, Fälligkeit der Pauschale (im Voraus oder nachträglich), Rechnungsrhythmus | Liquidität |
| Laufzeit und Kündigung | Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist | sonst gilt § 621 BGB |
| Bindefrist | „Dieses Angebot gilt bis zum …“ | § 145, § 148 BGB |
| Anlagen | Nachweis der Betriebshaftpflicht, Referenzen, Entwurf des Schlüsselprotokolls | Vertrauen und Vollständigkeit |
Tabelle seitlich scrollbar →
Die Bindefrist
Ein Angebot ist ein Antrag im Sinne des BGB – und an den bist du gebunden:
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Was „unter regelmäßigen Umständen“ heißt, ist Auslegungssache – genau deshalb setzt du eine Frist nach § 148 BGB. Vier Wochen sind für eine Hausverwaltung, die das Angebot in eine Eigentümerversammlung mitnimmt, oft zu kurz; sag dann lieber „gültig bis zum Datum der nächsten Eigentümerversammlung, längstens drei Monate“. Wer die Bindung ganz ausschließen will („freibleibend“), gibt kein Angebot ab, sondern lädt zur Bestellung ein – das ist zulässig, wirkt auf Auftraggeber aber unverbindlich.
Kleinunternehmer: der Hinweis nach § 19 UStG
Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.
Wer unter diesen Grenzen bleibt und die Regelung anwendet, weist keine Umsatzsteuer aus – weder im Angebot noch in der Rechnung – und sagt das: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Auf der Rechnung ist dieser Hinweis nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG Pflicht („im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf“). Die Kehrseite: keine Vorsteuer aus Fahrzeug, Werkzeug und Material. Ob die Regelung sich für einen Betrieb mit Fahrzeug und Gerät rechnet, klärt die Steuerberatung.
Ausblick: Vom Angebot zur Rechnung
Angebot und Rechnung sind Zwillinge: Die Positionen bleiben gleich, nur die Pflichtangaben kommen dazu. § 14 Abs. 4 UStG verlangt unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Umfang und Art der Leistung, den Leistungszeitpunkt, das Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Wer die Monatspauschale als wiederkehrende Rechnung anlegt, hat diese Angaben einmal eingetragen und jeden Monat erledigt. Ob die Rechnung als E-Rechnung ausgestellt werden muss, hängt von Empfänger und Jahr ab – siehe E-Rechnung für Hausmeister.
Keine Steuerberatung
Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung und Rechnungspflichtangaben geben wir nach dem Gesetzestext wieder. Ob und wie sie auf deinen Betrieb zutreffen, klärt deine Steuerberaterin oder dein Steuerberater – diese Seite ersetzt diese Beratung nicht.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Welche Pflichtangaben muss ein Angebot enthalten?
Keinen gesetzlichen Katalog wie Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG. Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss auf Angeboten als Geschäftsbriefen die Angaben nach § 37a HGB oder § 35a GmbHG machen; gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Alles Weitere ist Frage der Verständlichkeit und Beweisbarkeit.
Wie lange ist ein Angebot gültig?
Ohne Frist so lange, wie der Anbieter unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB) – eine unscharfe Grenze. Deshalb setzt du eine Frist nach § 148 BGB; dann kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.
Ist ein Angebot verbindlich?
Ja: Nach § 145 BGB ist der Anbietende an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen („freibleibend“). Nimmt der Empfänger das Angebot fristgerecht an, ist der Vertrag geschlossen.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer im Angebot ausweisen?
Nein. Wer die Regelung nach § 19 UStG anwendet, weist keine Umsatzsteuer aus und sollte das im Angebot sagen; auf der Rechnung ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG Pflicht. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Ein Angebot ist ein bindender Antrag auf Vertragsschluss mit festen Preisen. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung des voraussichtlichen Aufwands ohne Preisgarantie. Für Monatspauschalen am Objekt ist das Angebot die richtige Form; der Kostenvoranschlag passt zu Reparaturen, deren Umfang vorher nicht feststeht.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- § 145 BGB, Bindung an den Antrag — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html - § 147 BGB, Annahmefrist — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__147.html - § 148 BGB, Bestimmung einer Annahmefrist — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__148.html - § 37a HGB, Angaben auf Geschäftsbriefen — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__37a.html - § 35a GmbHG, Angaben auf Geschäftsbriefen — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__35a.html - § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV), Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__3.html - § 12 UStG, Steuersätze — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html - § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html - § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer — amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
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