Recht und Vertrag
Was darf ein Hausmeister? Handwerksordnung, Anlage A und B
Welche Arbeiten ein Hausmeister ohne Meisterbrief ausführen darf, wo Elektro- und Gasinstallation beginnen und wann aus Hilfe Schwarzarbeit wird – mit § 1 HwO, § 13 NAV und § 13 NDAV im Wortlaut.
Kurz gesagt
Ein Hausmeister ohne Meisterbrief darf alles, was kein wesentlicher Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks ist – nach § 1 Abs. 2 HwO insbesondere Tätigkeiten, die in bis zu drei Monaten erlernbar sind: Reinigung, Grünpflege, Winterdienst, Kontrollgänge, einfache Wartung und Kleinreparaturen. Er darf nicht an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung und nicht an der Gasanlage arbeiten: Das ist nach § 13 NAV und § 13 NDAV eingetragenen Installationsunternehmen vorbehalten, und Elektrotechniker sowie Installateur und Heizungsbauer sind zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A Nr. 25 und 24 HwO). Wer ein solches Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt, leistet Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG).
Der Ausgangspunkt: § 1 HwO
Die Handwerksordnung regelt nicht, was ein Hausmeister darf. Sie regelt, welche Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle selbständig betrieben werden dürfen – und daraus ergibt sich im Umkehrschluss, was ohne Eintragung erlaubt bleibt:
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
Der Satz, auf den es für Hausmeister ankommt, ist Satz 2 Nummer 1: Was in bis zu drei Monaten erlernbar ist, ist keine wesentliche Tätigkeit – und damit ohne Meisterbrief erlaubt, auch wenn es aus einem Handwerk stammt. Der letzte Satz setzt die Grenze: Wer viele solcher einfachen Tätigkeiten bündelt, bis in der Summe ein Handwerk daraus wird, braucht wieder die Eintragung.
Anlage A und Anlage B: drei Stufen
Die Handwerksordnung kennt drei Gruppen von Gewerben. Nur die erste ist zulassungspflichtig:
| Gewerbe | Anlage / Nummer | Status | Folge für den Hausmeister |
|---|---|---|---|
| Elektrotechniker | Anlage A Nr. 25 | zulassungspflichtig | Elektroinstallation nur mit Eintragung; zusätzlich § 13 NAV |
| Installateur und Heizungsbauer | Anlage A Nr. 24 | zulassungspflichtig | Sanitär-, Heizungs- und Gasinstallation nur mit Eintragung; zusätzlich § 13 NDAV |
| Maler und Lackierer | Anlage A Nr. 10 | zulassungspflichtig | Schönheitsreparaturen als Gewerbe nur mit Eintragung; einzelne einfache Ausbesserungen bleiben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO möglich |
| Tischler | Anlage A Nr. 27 | zulassungspflichtig | Türen und Fenster bauen nein; Beschläge nachstellen ja |
| Glaser | Anlage A Nr. 39 | zulassungspflichtig | Verglasung nein |
| Fliesen-, Platten- und Mosaikleger | Anlage A Nr. 42 | zulassungspflichtig | Fliesenarbeiten als Gewerbe nein |
| Dachdecker | Anlage A Nr. 4 | zulassungspflichtig | Dacharbeiten nein; Dachrinne vom Laub befreien ja |
| Schornsteinfeger | Anlage A Nr. 12 | zulassungspflichtig | Kehren und Überprüfen nein |
| Gebäudereiniger | Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33 | zulassungsfrei | ohne Meisterbrief erlaubt; es bleibt ein Handwerk, zuständig ist die Handwerkskammer |
| Bodenleger | Anlage B Abschnitt 2 Nr. 3 | handwerksähnlich | ohne Meisterbrief erlaubt |
Tabelle seitlich scrollbar →
Anlage A ist das „Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können“; Anlage B Abschnitt 1 heißt „Zulassungsfreie Handwerke“, Abschnitt 2 „Handwerksähnliche Gewerbe“. Nummern am 07.10.2026 gegen die amtliche Fassung geprüft.
Für die Einordnung des Betriebs selbst – ob dein Hausmeisterservice bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer landet – steht alles Weitere auf der Seite IHK oder HWK?.
Was ein Hausmeister ohne Meisterbrief darf
Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO ergibt sich die Liste dessen, was keiner Eintragung bedarf. Sie ist keine abschließende Aufzählung des Gesetzes, sondern unsere Zuordnung typischer Hausmeistertätigkeiten zu den drei Nummern:
- Nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (Nr. 3): Kontrollgänge, Hausordnung, Winterdienst, Grünpflege, Müllplatz, Schlüsselverwaltung, Zählerablesung, Bereitstellen der Tonnen.
- In bis zu drei Monaten erlernbar (Nr. 1): Leuchtmittel tauschen, Türschließer einstellen, Dichtungen und Perlatoren wechseln, Silikonfugen erneuern, Briefkastenschlösser tauschen, Rauchwarnmelder inspizieren, Filter an Lüftungsgeräten wechseln, Heizkörper entlüften, Abflüsse mit der Spirale freimachen.
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B): Gebäudereinigung in vollem Umfang, Bodenbeläge verlegen.
Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nr. 1 fällt, entscheidet im Streitfall die Handwerkskammer und am Ende ein Gericht. Eine amtliche Liste, die Hausmeistertätigkeiten einzeln einordnet, gibt es nicht – das ist eine Lücke, die wir benennen, statt sie mit einer Tabelle aus dem Netz zu füllen.
Nebenbetrieb: die Grenze des § 3 HwO
Wer als Hausmeisterdienst gelegentlich handwerkliche Leistungen erbringt, für die eigentlich ein zulassungspflichtiges Handwerk zuständig wäre, kann sich auf den unerheblichen Nebenbetrieb berufen. Die Grenze ist eng:
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. (2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
Praktisch heißt das: Die handwerklichen Nebenleistungen dürfen über das Jahr nicht mehr Arbeitszeit ausmachen als ein einzelner Vollzeit-Handwerker in diesem Gewerk leistet. Das befreit von der Eintragungspflicht – nicht von den Fachregeln für Elektro und Gas, die im nächsten Abschnitt stehen.
Was ein Hausmeister nicht darf: Elektro und Gas
Für zwei Bereiche gilt neben der Handwerksordnung eine zweite, schärfere Schranke aus dem Energierecht. Sie knüpft nicht am Gewerbe an, sondern an der Anlage – und sie gilt auch für den Eigentümer selbst:
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
Arbeiten an der Anlage dürfen, außer durch den Netzbetreiber, nur durch Installationsunternehmen durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, der im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig ist.
Die Reichweite ist wichtig: „Arbeiten an der Anlage“ meint Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der festen Installation. Ein Leuchtmittel in eine Fassung zu drehen oder ein Gerät an eine Steckdose anzuschließen, ist keine Arbeit an der Anlage. Eine Steckdose zu tauschen, eine Leitung zu verlegen, einen Sicherungsautomaten zu ersetzen oder eine Treppenhausleuchte fest anzuklemmen ist es. Wo genau die Grenze im Einzelfall verläuft, sagt die Verordnung nicht – im Zweifel ist es die Anlage.
Die Haftungsseite
Wer ohne Eintragung an der elektrischen Anlage arbeitet, verliert nicht nur gegenüber dem Netzbetreiber. Kommt es zum Schaden, stellt sich für Betriebshaftpflicht und Gebäudeversicherung die Frage, ob die Arbeit überhaupt zum versicherten Betrieb gehörte. Was deine Betriebshaftpflicht deckt und was nicht, steht auf der Seite Versicherung.
Schwarzarbeit: wenn aus Hilfe ein Handwerk wird
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt fünf Fälle von Schwarzarbeit. Einer davon betrifft genau die Hausmeister, die zu viel Handwerk anbieten:
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei […] 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Die Folge steht in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG: Ordnungswidrig handelt, wer „ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt“. Die Geldbuße kann in diesem Fall nach § 8 Abs. 5 SchwarzArbG „bis zu fünfzigtausend Euro“ betragen. Das Merkmal „in erheblichem Umfang“ ist der Grund, warum die Grenze des § 3 HwO zum Nebenbetrieb so wichtig ist.
Nicht erfasst sind nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG Leistungen, die von Angehörigen, aus Gefälligkeit, im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Ein Hausmeisterdienst arbeitet nachhaltig auf Gewinn gerichtet – für ihn gilt die Ausnahme nicht.
So hältst du die Grenze im Alltag
- Elektro- und Gasarbeiten im Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausschließen und an einen eingetragenen Fachbetrieb vermitteln – die Vermittlung und Einweisung darfst du leisten, und sie ist als Wartungsbegleitung sogar umlagefähig.
- Kleinreparaturen als „einfache Tätigkeiten“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO beschreiben, nicht als „Sanitär-“ oder „Elektroarbeiten“.
- Im Zweifel die Handwerkskammer fragen – sie erteilt zur Abgrenzung Auskunft und führt das Verzeichnis, in dem du als Gebäudereiniger ohnehin stehst.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 7. Oktober 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.
Häufige Fragen
Braucht ein Hausmeisterservice einen Meisterbrief?
Nein. Hausmeistertätigkeiten sind kein Gewerbe der Anlage A HwO. Einen Meisterbrief – genauer: die Eintragung in die Handwerksrolle – braucht nur, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk vollständig oder in seinen wesentlichen Tätigkeiten betreibt (§ 1 Abs. 1 und 2 HwO).
Darf ein Hausmeister eine Steckdose tauschen?
Das ist eine Arbeit an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung. Solche Arbeiten dürfen nach § 13 Abs. 2 NAV nur in ein Installateurverzeichnis eingetragene Installationsunternehmen ausführen. Eine Glühlampe oder ein LED-Leuchtmittel zu wechseln ist dagegen keine Arbeit an der Anlage.
Darf ein Hausmeister eine Gastherme warten?
Nein. Arbeiten an der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung sind nach § 13 Abs. 2 Satz 3 NDAV eingetragenen Installationsunternehmen vorbehalten, und Installateur und Heizungsbauer ist zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A Nr. 24 HwO). Sichtkontrolle, Druckanzeige ablesen und Störung melden darf der Hausmeister.
Darf ein Hausmeister das Treppenhaus streichen?
Maler und Lackierer ist zulassungspflichtig (Anlage A Nr. 10 HwO). Einzelne einfache Ausbesserungen können nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO zulässig sein; wer Malerarbeiten regelmäßig und in erheblichem Umfang anbietet, betreibt ein Handwerk ohne Eintragung. Umlagefähig sind Schönheitsreparaturen ohnehin nicht (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
Was droht, wenn ich als Hausmeister zu viel Handwerk mache?
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt, leistet Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG). Bei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Abs. 5 SchwarzArbG).
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Handwerksordnung (HwO), § 1 — Zulassungspflichtiges Handwerk, wesentliche Tätigkeiten
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html - Handwerksordnung (HwO), § 3 — Handwerklicher Nebenbetrieb, unerheblicher Umfang
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__3.html - Handwerksordnung (HwO), Anlage A — Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html - Handwerksordnung (HwO), Anlage B — Zulassungsfreie Handwerke (Abschnitt 1) und handwerksähnliche Gewerbe (Abschnitt 2)
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 13 — Elektrische Anlage
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 13 — Gasanlage
https://www.gesetze-im-internet.de/ndav/__13.html - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), § 1 — Zweck des Gesetzes, Begriff der Schwarzarbeit
https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__1.html - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), § 8 — Bußgeldvorschriften
https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__8.html
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